RS Dok 2005/2/15 90/9-DOK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2005
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Schlagworte

PostBea im Zustelldienst, Vorwurf der "widerwilligen Zustellung", Beweisverfahren

Rechtssatz

Der Vorwurf der "widerwilligen Zustellung" stellt an sich kein disziplinär zu ahndendes Verhalten dar. Entscheidend ist vielmehr, ob durch die Vorgehensweise des Besch ein konkreter Verstoß gegen bestimmte Vorschriften erfolgte. Aufgrund des von der Beh festgestellten Sachverhaltes ist nicht nachvollziehbar, durch welches konkrete Verhalten der Besch Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Der Sachverhalt ist daher in diesem Punkt ergänzungsbedürftig und mangelhaft.

Weiters ist nicht erkennbar, auf welche Beweismittel sich die Beh hinsichtlich des inkriminierten Vorwurfes stützt. Es wird lediglich die Verwirklichung eines Tatbestandes als erwiesen angenommen, ohne dass sich die Beh erster Instanz auf konkrete Beweismittel - wie die Einvernahme der Postkundin als Zeugin - stützt bzw. ohne dass sie im Rahmen einer Beweiswürdigung zu einem Ergebnis kommt.

DK: Geldstrafe € 1.500,-- (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20050215_90_9_DOK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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