RS Dok 2005/2/15 90/9-DOK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2005
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Norm

BDG §44
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Nichtbefolgung einer Weisung, Remonstration; Auftrag zur Reparatur des Dienstfahrrades, Aufgabenbereich des Beschuldigten

Rechtssatz

Beim Dienstauftrag "einen Reifendefekt am Dienstfahrrad zu beheben" handelte es sich um eine inhaltlich klare Weisung, die vom zuständigen Vorgesetzten des Besch erteilt wurde und deren Befolgung auch nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hätte (§ 44 Abs. 2 BDG). Die Reaktion des Besch, dass die Reparatur des Fahrrades "nicht seine Arbeit sei", wertet der Senat als Remonstration iSd § 44 Abs. 3 BDG. Die daraufhin erteilte "schriftliche Ermahnung" des Vorgesetzten wertet der erkennende Senat als schriftliche Erteilung der Weisung iSd § 44 Abs. 3 BDG. Die Weisungserteilung entsprach somit den formalen Voraussetzungen des § 44 BDG.Beim Dienstauftrag "einen Reifendefekt am Dienstfahrrad zu beheben" handelte es sich um eine inhaltlich klare Weisung, die vom zuständigen Vorgesetzten des Besch erteilt wurde und deren Befolgung auch nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hätte (Paragraph 44, Absatz 2, BDG). Die Reaktion des Besch, dass die Reparatur des Fahrrades "nicht seine Arbeit sei", wertet der Senat als Remonstration iSd Paragraph 44, Absatz 3, BDG. Die daraufhin erteilte "schriftliche Ermahnung" des Vorgesetzten wertet der erkennende Senat als schriftliche Erteilung der Weisung iSd Paragraph 44, Absatz 3, BDG. Die Weisungserteilung entsprach somit den formalen Voraussetzungen des Paragraph 44, BDG.

Der erkennende Senat erachtet es allerdings zur Beantwortung der Frage der Rechtmäßigkeit des Auftrages für wesentlich, ob das "In-Stand-Halten des Fahrrades" zum Aufgabenbereich des Besch gehört. In dieser Hinsicht wurden von der Beh jedoch keinerlei Feststellungen getroffen. Ein Indiz dafür, ob das Reparieren des Dienstfahrrades zu den Aufgaben des ArbPl des Besch gehört, wäre, ob für solche Tätigkeiten eventuell eine geldwerte Entschädigung geleistet wird.

DK: Geldstrafe € 1.500,-- (Ber d Besch)

DOK: Zurückverweisung

Dokumentnummer

DOKRS_20050215_90_9_DOK_04_03
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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