Norm
BDG §117Schlagworte
Sachverständigen-Gutachten, psychiatrisches Routinegutachten, VergebührungRechtssatz
Ein Gutachten stellt keine wissenschaftliche Leistung dar, wenn ein konkreter Fall mit der Hilfe anderwärts bereits entwickelter Methoden ohne weitere, auf wissenschaftlichem Niveau stehende Begründung gelöst wird (VwGH 15.9.1986, 84/15/0164). Die tägliche Berufsarbeit der Angehörigen verschiedener Berufe, etwa Ärzte, die unzweifelhaft eine fachmännische Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse darstellt, ist nicht als wissenschaftliche Tätigkeit anzusehen (VwGH 30.6.1986, 84/15/0220).
Das vom BW erstellte Gutachten ist im Rahmen seiner neurologischpsychiatrischen Routinetätigkeit erstellt worden, zu der auch eine retrospektive Beurteilung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit eines Besch im gerichtlichen Straf- oder eben im gegenständlichen Disziplinarverfahren zählt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das verfahrensgegenständliche Gutachten außergewöhnliche Kenntnisse auf wissenschaftlichem Gebiet voraussetzte, einen hohen fachlichen Schwierigkeitsgrad aufwies oder zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der sonstigen Erwerbstätigkeit des BW führte (was von ihm auch nicht konkret dargetan wird). Eine Anwendung der Bestimmungen nach § 34 Abs. 2 Z 1 - Z 3 GebAG ist daher auszuschließen.Das vom BW erstellte Gutachten ist im Rahmen seiner neurologischpsychiatrischen Routinetätigkeit erstellt worden, zu der auch eine retrospektive Beurteilung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit eines Besch im gerichtlichen Straf- oder eben im gegenständlichen Disziplinarverfahren zählt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das verfahrensgegenständliche Gutachten außergewöhnliche Kenntnisse auf wissenschaftlichem Gebiet voraussetzte, einen hohen fachlichen Schwierigkeitsgrad aufwies oder zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der sonstigen Erwerbstätigkeit des BW führte (was von ihm auch nicht konkret dargetan wird). Eine Anwendung der Bestimmungen nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, - Ziffer 3, GebAG ist daher auszuschließen.
Das Gutachten, das ausführlich und damit eingehend begründet wurde, war als psychiatrisch-neurologische Routinetätigkeit gemäß der Bestimmung des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d) GebAG zu bewerten und entsprechend zu vergebühren.Das Gutachten, das ausführlich und damit eingehend begründet wurde, war als psychiatrisch-neurologische Routinetätigkeit gemäß der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,) GebAG zu bewerten und entsprechend zu vergebühren.
Eine Vergebührung der Mühewaltung nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit e GebAG konnte nicht zum Tragen kommen.Eine Vergebührung der Mühewaltung nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG konnte nicht zum Tragen kommen.
Dokumentnummer
DOKRS_20050218_119_8_DOK_04_01