RS Dok 2005/2/18 119/8-DOK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2005
beobachten
merken

Norm

BDG §117
GebAG §34 Abs2
GebAG §43 Abs1 Z1 litd
GebAG §43 Abs1 Z1 lite
GebAG §49 Abs2
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 43 heute
  2. GebAG § 43 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  3. GebAG § 43 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 43 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 43 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 43 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 43 heute
  2. GebAG § 43 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  3. GebAG § 43 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 43 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 43 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 43 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Schlagworte

Sachverständigen-Gutachten, psychiatrisches Routinegutachten, Vergebührung

Rechtssatz

Ein Gutachten stellt keine wissenschaftliche Leistung dar, wenn ein konkreter Fall mit der Hilfe anderwärts bereits entwickelter Methoden ohne weitere, auf wissenschaftlichem Niveau stehende Begründung gelöst wird (VwGH 15.9.1986, 84/15/0164). Die tägliche Berufsarbeit der Angehörigen verschiedener Berufe, etwa Ärzte, die unzweifelhaft eine fachmännische Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse darstellt, ist nicht als wissenschaftliche Tätigkeit anzusehen (VwGH 30.6.1986, 84/15/0220).

Das vom BW erstellte Gutachten ist im Rahmen seiner neurologischpsychiatrischen Routinetätigkeit erstellt worden, zu der auch eine retrospektive Beurteilung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit eines Besch im gerichtlichen Straf- oder eben im gegenständlichen Disziplinarverfahren zählt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das verfahrensgegenständliche Gutachten außergewöhnliche Kenntnisse auf wissenschaftlichem Gebiet voraussetzte, einen hohen fachlichen Schwierigkeitsgrad aufwies oder zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der sonstigen Erwerbstätigkeit des BW führte (was von ihm auch nicht konkret dargetan wird). Eine Anwendung der Bestimmungen nach § 34 Abs. 2 Z 1 - Z 3 GebAG ist daher auszuschließen.Das vom BW erstellte Gutachten ist im Rahmen seiner neurologischpsychiatrischen Routinetätigkeit erstellt worden, zu der auch eine retrospektive Beurteilung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit eines Besch im gerichtlichen Straf- oder eben im gegenständlichen Disziplinarverfahren zählt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das verfahrensgegenständliche Gutachten außergewöhnliche Kenntnisse auf wissenschaftlichem Gebiet voraussetzte, einen hohen fachlichen Schwierigkeitsgrad aufwies oder zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der sonstigen Erwerbstätigkeit des BW führte (was von ihm auch nicht konkret dargetan wird). Eine Anwendung der Bestimmungen nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, - Ziffer 3, GebAG ist daher auszuschließen.

Das Gutachten, das ausführlich und damit eingehend begründet wurde, war als psychiatrisch-neurologische Routinetätigkeit gemäß der Bestimmung des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d) GebAG zu bewerten und entsprechend zu vergebühren.Das Gutachten, das ausführlich und damit eingehend begründet wurde, war als psychiatrisch-neurologische Routinetätigkeit gemäß der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,) GebAG zu bewerten und entsprechend zu vergebühren.

Eine Vergebührung der Mühewaltung nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit e GebAG konnte nicht zum Tragen kommen.Eine Vergebührung der Mühewaltung nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG konnte nicht zum Tragen kommen.

Dokumentnummer

DOKRS_20050218_119_8_DOK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten