RS Dok 2005/2/23 192/12-BK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2005
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Norm

BDG §95 Abs2
BDG §118 Abs1 Z2
BDG §123 Abs1
StPO §259 Z3
  1. StPO § 259 heute
  2. StPO § 259 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 259 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

strafgerichtlicher Freispruch, nicht erwiesene Tat, Bindung

Rechtssatz

Der BW wurde rechtskräftig von den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Tatvorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Anklage lag exakt jenes Tatverhalten zugrunde, welches dem BW im angefochtenen Einleitungsbeschluss auf Verdachtsebene als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt wird.Der BW wurde rechtskräftig von den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Tatvorwürfen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Der Anklage lag exakt jenes Tatverhalten zugrunde, welches dem BW im angefochtenen Einleitungsbeschluss auf Verdachtsebene als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt wird.

An die Feststellungen des freisprechenden Strafurteils sind die Disziplinarbehörden gemäß § 95 Abs. 2 BDG im weiteren Disziplinarverfahren gebunden (VwGH 22.2.1990, 89/09/0095). Keine der im Einleitungsbeschluss im Verdachtsbereich erhobenen Anschuldigungen kann - in Ermangelung einer dafür bestehenden Sachverhaltsgrundlage - aufrecht erhalten werden.An die Feststellungen des freisprechenden Strafurteils sind die Disziplinarbehörden gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG im weiteren Disziplinarverfahren gebunden (VwGH 22.2.1990, 89/09/0095). Keine der im Einleitungsbeschluss im Verdachtsbereich erhobenen Anschuldigungen kann - in Ermangelung einer dafür bestehenden Sachverhaltsgrundlage - aufrecht erhalten werden.

Andere Handlungen (als jene, die das Gericht als nicht erwiesen angenommen hat), welche geeignet wären, eine Dienstpflichtverletzung zu begründen, werden dem BW im Spruch des Einleitungsbeschlusses auf Verdachtsebene nicht vorgeworfen. Es kann daher hier dahingestellt bleiben, ob das (sonstige) im strafgerichtlichen Verfahren festgestellte und teilweise eingestandene - jedoch für die strafrechtlichen Tatvorwürfe nicht relevante und auch nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses bildende - Verhalten des BW möglicherweise den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hätte begründen können. Aufhebung.

Dokumentnummer

BEKRS_20050223_192_12_BK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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