Norm
BDG §44Schlagworte
Nichtbefolgung einer Weisung, Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, Zuständigkeit der DienstbehördeRechtssatz
Im gegenständlichen Verfahren hat die erste Instanz zwar die Weisungserteilung im Hinblick auf § 44 BDG überprüft, sie hat sich jedoch überhaupt nicht mit den Voraussetzungen des § 52 BDG auseinander gesetzt: Demnach wird zu klären sein, inwieweit wirklich berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Besch bestanden haben. Weiters wird - da eine Anordnung nach § 52 Abs.1 nur von der DBeh getroffen werden darf - zu klären sein, welche konkrete Abteilung innerhalb der DBeh zur Erteilung der Anordnung zuständig war (vgl. DOK 21.7.2003, GZ 31, 32/11-DOK/03). Auf Grund der Tatsache, dass sich die erste Instanz mit § 52 BDG sowie den darin genannten Voraussetzungen überhaupt nicht auseinander setzte, fehlt einem Schuldspruch dahingehend, dass sich der Besch zu den genannten Tatzeitpunkten den Weisungen, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, widersetzte, die erforderliche gesetzliche Grundlage (vgl. DOK 5.10.2004, GZ 45/9- DOK/04).Im gegenständlichen Verfahren hat die erste Instanz zwar die Weisungserteilung im Hinblick auf Paragraph 44, BDG überprüft, sie hat sich jedoch überhaupt nicht mit den Voraussetzungen des Paragraph 52, BDG auseinander gesetzt: Demnach wird zu klären sein, inwieweit wirklich berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Besch bestanden haben. Weiters wird - da eine Anordnung nach Paragraph 52, Absatz eins, nur von der DBeh getroffen werden darf - zu klären sein, welche konkrete Abteilung innerhalb der DBeh zur Erteilung der Anordnung zuständig war vergleiche DOK 21.7.2003, GZ 31, 32/11-DOK/03). Auf Grund der Tatsache, dass sich die erste Instanz mit Paragraph 52, BDG sowie den darin genannten Voraussetzungen überhaupt nicht auseinander setzte, fehlt einem Schuldspruch dahingehend, dass sich der Besch zu den genannten Tatzeitpunkten den Weisungen, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, widersetzte, die erforderliche gesetzliche Grundlage vergleiche DOK 5.10.2004, GZ 45/9- DOK/04).
DK: Geldstrafe € 1.100,-- (Ber d Besch)
DOK: Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20050225_96_8_DOK_04_02