Norm
BDG §44Rechtssatz
In Konkretisierung des grundlegenden Prinzips der Weisungsgebundenheit der Verwaltungsorgane, das in Artikel 20 B-VG festgelegt ist, sieht § 44 BDG vor, dass der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat. Diese Pflicht des Organwalters, sich an die Weisungen seiner Vorgesetzten zu halten, korreliert auch mit dem Recht der Vorgesetzten, Weisungen zu erteilen. Im Grundsätzlichen richtet sich die Weisungserteilung an den Organwalter in seiner spezifischen Funktion. Wenn Weisungen auch zur Konkretisierung von Dienstpflichten des Beamten herangezogen werden, können sie - wie die gesamte Vollziehung - gemäß Artikel 18 B-VG jedoch nur auf Grund der Gesetze erfolgen.In Konkretisierung des grundlegenden Prinzips der Weisungsgebundenheit der Verwaltungsorgane, das in Artikel 20 B-VG festgelegt ist, sieht Paragraph 44, BDG vor, dass der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat. Diese Pflicht des Organwalters, sich an die Weisungen seiner Vorgesetzten zu halten, korreliert auch mit dem Recht der Vorgesetzten, Weisungen zu erteilen. Im Grundsätzlichen richtet sich die Weisungserteilung an den Organwalter in seiner spezifischen Funktion. Wenn Weisungen auch zur Konkretisierung von Dienstpflichten des Beamten herangezogen werden, können sie - wie die gesamte Vollziehung - gemäß Artikel 18 B-VG jedoch nur auf Grund der Gesetze erfolgen.
Dokumentnummer
DOKRS_20050225_96_8_DOK_04_01