RS Dok 2005/2/25 96/8-DOK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2005
beobachten
merken

Norm

BDG §44
B-VG Art18
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

In Konkretisierung des grundlegenden Prinzips der Weisungsgebundenheit der Verwaltungsorgane, das in Artikel 20 B-VG festgelegt ist, sieht § 44 BDG vor, dass der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat. Diese Pflicht des Organwalters, sich an die Weisungen seiner Vorgesetzten zu halten, korreliert auch mit dem Recht der Vorgesetzten, Weisungen zu erteilen. Im Grundsätzlichen richtet sich die Weisungserteilung an den Organwalter in seiner spezifischen Funktion. Wenn Weisungen auch zur Konkretisierung von Dienstpflichten des Beamten herangezogen werden, können sie - wie die gesamte Vollziehung - gemäß Artikel 18 B-VG jedoch nur auf Grund der Gesetze erfolgen.In Konkretisierung des grundlegenden Prinzips der Weisungsgebundenheit der Verwaltungsorgane, das in Artikel 20 B-VG festgelegt ist, sieht Paragraph 44, BDG vor, dass der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat. Diese Pflicht des Organwalters, sich an die Weisungen seiner Vorgesetzten zu halten, korreliert auch mit dem Recht der Vorgesetzten, Weisungen zu erteilen. Im Grundsätzlichen richtet sich die Weisungserteilung an den Organwalter in seiner spezifischen Funktion. Wenn Weisungen auch zur Konkretisierung von Dienstpflichten des Beamten herangezogen werden, können sie - wie die gesamte Vollziehung - gemäß Artikel 18 B-VG jedoch nur auf Grund der Gesetze erfolgen.

Dokumentnummer

DOKRS_20050225_96_8_DOK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten