RS Vwgh 2004/9/14 2001/11/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2004
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L92706 Jugendwohlfahrt Kinderheim Steiermark

Norm

JWG Stmk 1991 §29 Abs4;

Rechtssatz

Der in § 29 Abs. 4 dritter Satz Stmk JWG 1991 (bei Wahrnehmung behebbarer Missstände) zwingend vorgesehene Mängelbehebungsbescheid kann nicht durch informelle Kontakte und Empfehlungen ersetzt werden. Bei nichtbehebbaren Missständen im Sinne des § 29 Abs. 4 Stmk JWG 1991 handelt es sich um solche, die schon ihrer Art nach unbehebbar sind. Aus dem Umstand, dass der Träger der Einrichtung - trotz bereits stattgefundener informeller Kontakte und abgegebener Empfehlungen - bisher keine Änderungen im Hinblick auf die wahrgenommenen Missstände vorgenommen hat, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass die Missstände ihrer Art nach unbehebbar wären. Ob der Träger der Einrichtung willens und in der Lage ist, die festgestellten Missstände zu beheben, soll sich nach der Systematik des § 29 Abs. 4 Stmk JWG 1991 vielmehr erst im Rahmen des Mängelbehebungsverfahrens zeigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001110158.X02

Im RIS seit

25.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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