Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, versuchter Ladendiebstahl, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, einmalige Fehlleistung, langjähriges WohlverhaltenRechtssatz
Die Besch hat durch ihr außerdienstliches, vom Strafgericht rechtskräftig geahndetes Fehlverhalten eine äußerst schwer wiegende Dienstpflichtverletzung begangen, die den Kernbereich ihrer Aufgaben als ExekutivBea betrifft, weil zu ihrem dienstlichen Aufgabengebiet auch und nicht zuletzt der Schutz fremden Eigentums vor rechtswidrigen Angriffen zählt. Eine ExekutivBea, die - wenn auch außerdienstlich - einen Diebstahl begeht, hat das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers in ihre charakterliche Eignung zum Exekutivdienst jedenfalls schwer erschüttert.
Allerdings ist der Besch zuzubilligen, dass es sich bei ihrem Fehlverhalten um eine einmalige Tat, die als eine aus Unbesonnenheit begangene Augenblickstat zu werten ist, handelt und dass ihr Fehlverhalten in krassem Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten steht.
Im Gegensatz zu wiederholtem Diebstahl auch geringer Vermögenswerte, der die Untragbarkeit des schuldig gewordenen ExekutivBea für die Fortsetzung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses begründet (VwGH 15.9.1994, 94/09/0174), ist der Besch vorliegendenfalls zugute zu halten, dass ihr Fehlverhalten einen singulären Vorfall betrifft. Die daraus resultierende Schädigung des Vertrauens wiegt zwar - wie ausgeführt - sehr schwer; das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch jenes der Verwaltung in ihre Dienstführung ist dessen ungeachtet jedoch noch nicht gänzlich zerstört.
Auch bei sehr schwer wiegenden Dienstpflichtverletzungen darf der Untragbarkeitsgrundsatz nämlich nicht überspannt werden (sinngemäß dazu etwa VwGH 12.4.2000, 97/09/0369).
Der Besch ist daher noch eine Chance zu dienstlicher Bewährung zuzubilligen.
Im Rahmen der gemäß § 93 Abs. 1 BDG vorzunehmenden Strafbemessung gelangte der erkennende Senat unter Abwägung der Erschwerungs- und der Milderungsgründe zu dem Ergebnis, dass der Schwere der hier in Rede stehenden Dienstpflichtverletzung mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG im Ausmaß von 3 1/2 Monatsbezügen schuld- und tatangemessen entsprochen wird.Im Rahmen der gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG vorzunehmenden Strafbemessung gelangte der erkennende Senat unter Abwägung der Erschwerungs- und der Milderungsgründe zu dem Ergebnis, dass der Schwere der hier in Rede stehenden Dienstpflichtverletzung mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG im Ausmaß von 3 1/2 Monatsbezügen schuld- und tatangemessen entsprochen wird.
Als strafmildernd waren die geständige Verantwortung der Besch, ihre strafgerichtliche und disziplinäre Unbescholtenheit, ihr mittlerweile mehrjähriges (beinahe achtjähriges) Wohlverhalten nach der Tat und somit eine ihr zuzubilligende positive Zukunftsprognose bzw. Besserungsfähigkeit zu werten.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Geldstrafe 3½ MB (Ersatzbescheid nach Aufhebung mit Erk d VwGH v 15.9.2004,
Dokumentnummer
DOKRS_20050302_113_14_DOK_00_01