Norm
AVG §58Schlagworte
Berufungskommission, Zuständigkeit, Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung, formelle und inhaltliche Bescheidmerkmale, BehördeneigenschaftRechtssatz
Das von der BW angefochtene Schreiben kann nicht als dienstbehördliche Erledigung angesehen werden, weil der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften keine nachgeordnete DBeh und daher auch nicht zur Durchführung dienstrechtlicher Verfahren bzw. zur Erlassung von Bescheiden befugt ist.
Die BerK geht daher davon aus, dass es sich bei dem hier zu beurteilenden Schreiben des Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften nicht um einen Bescheid, sondern um eine Weisung handelt. Dieser Schluss ergibt sich aus der mangelnden Eigenschaft des handelnden Organs als DBeh und aus dem Fehlen der formellen und inhaltlichen Bescheidvoraussetzungen im Verständnis des § 58 AVG.Die BerK geht daher davon aus, dass es sich bei dem hier zu beurteilenden Schreiben des Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften nicht um einen Bescheid, sondern um eine Weisung handelt. Dieser Schluss ergibt sich aus der mangelnden Eigenschaft des handelnden Organs als DBeh und aus dem Fehlen der formellen und inhaltlichen Bescheidvoraussetzungen im Verständnis des Paragraph 58, AVG.
Da somit der bekämpften Erledigung nicht der Charakter eines Bescheides zukommt, dies jedoch gemäß § 41a Abs. 6 BDG die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung ist, war die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Insoweit die Weisung noch in Kraft stehen sollte, steht es der BW - auf Grundlage der von ihr vertretenen Rechtsauffassung, die Weisung ziele von ihrem Inhalt her auf eine qualifizierte Verwendungsänderung ab - frei, bei der für sie zuständigen DBeh die Feststellung zu beantragen, die Weisung verletze sie in ihren Rechten, weil damit eine Personalmaßnahme verfügt worden sei, welche rechtens nur in Bescheidform zulässig gewesen wäre.Da somit der bekämpften Erledigung nicht der Charakter eines Bescheides zukommt, dies jedoch gemäß Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung ist, war die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückzuweisen. Insoweit die Weisung noch in Kraft stehen sollte, steht es der BW - auf Grundlage der von ihr vertretenen Rechtsauffassung, die Weisung ziele von ihrem Inhalt her auf eine qualifizierte Verwendungsänderung ab - frei, bei der für sie zuständigen DBeh die Feststellung zu beantragen, die Weisung verletze sie in ihren Rechten, weil damit eine Personalmaßnahme verfügt worden sei, welche rechtens nur in Bescheidform zulässig gewesen wäre.
Dokumentnummer
BEKRS_20050309_16_9_BK_05_01