RS Dok 2005/3/10 118/9-DOK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2005
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
StGB §127
StGB §128 Abs1
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

PostBea, Berufskraftfahrer im Zustelldienst, wiederholt rechtswidrige Aneignung von Postsendungen, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, nicht wiederherstellbares Vertrauensverhältnis, Entlassung

Rechtssatz

Mit der wiederholten Bestellung von Fischereibedarfsartikeln unter falschen Namen und unter Angabe teilweise ebenfalls nicht existenter (fingierter) bzw. dem jeweiligen Bestellernamen nicht zuordenbarer Zustelladressen sowie durch das rechtswidrige und schuldhafte An-sich-Nehmen der damit unzustellbar gewesenen Lieferungen hat sich der Besch geplant (keine Kurzschlusshandlungen), bewusst und vorsätzlich über die absolute Grenze gerade noch tolerierbarer Fehlleistungen eines Postbediensteten weit hinweggesetzt und in massiver Weise in das Eigentumsrecht der drei betroffenen Postkunden (Handelsunternehmen) und im Wege der Schadenersatzpflicht (§§ 24 Abs. 1, 34 PostG 1997 und AGB) für den Verlust der betreffenden Postsendungen letztlich auch in jenes der Österreichischen Post AG eingegriffen.Mit der wiederholten Bestellung von Fischereibedarfsartikeln unter falschen Namen und unter Angabe teilweise ebenfalls nicht existenter (fingierter) bzw. dem jeweiligen Bestellernamen nicht zuordenbarer Zustelladressen sowie durch das rechtswidrige und schuldhafte An-sich-Nehmen der damit unzustellbar gewesenen Lieferungen hat sich der Besch geplant (keine Kurzschlusshandlungen), bewusst und vorsätzlich über die absolute Grenze gerade noch tolerierbarer Fehlleistungen eines Postbediensteten weit hinweggesetzt und in massiver Weise in das Eigentumsrecht der drei betroffenen Postkunden (Handelsunternehmen) und im Wege der Schadenersatzpflicht (Paragraphen 24, Absatz eins, 34, PostG 1997 und AGB) für den Verlust der betreffenden Postsendungen letztlich auch in jenes der Österreichischen Post AG eingegriffen.

Diese vom Besch wiederholt gesetzten Handlungen lassen bei ihm ein Maß an krimineller Energie erkennen, das geeignet ist, nach Überschreiten dieser ersten, für alle Postbediensteten unverrückbar geltenden Schranke dem Missbrauch anvertrauter Postsendungen Tür und Tor zu öffnen. Eingriffe in das Eigentumsrecht von Postkunden während der Beförderung sind nur in ganz bestimmten durch Gesetz und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) normierten Fällen zulässig. Dass einer dieser taxativ geregelten Ausnahmefälle vorliegendenfalls gegeben gewesen wäre, wurde vom Besch gar nicht behauptet und ist solches für die DOK aus der Aktenlage auch nicht zu erkennen.

Die Privatsphäre der Kunden ist zudem ein von der Post zu schützendes hohes Rechtsgut. Auch Geschäftskunden besitzen eine der Privatsphäre natürlicher Personen vergleichbare, von allen Postbediensteten unbedingt zu respektierende und zu schützende Sphäre, in die einzudringen - von den wenigen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen abgesehen - unzulässig ist. Es stellt vielmehr die zentrale Wertehaltung der Post und den ureigensten Grundsatz der Zustellung dar, dass Sendungen dem Zustellvorgang (dazu gehört auch der Transport auf Kraftgüterpostkursen) in keiner Weise entzogen und dass sie grundsätzlich auch nicht geöffnet werden dürfen.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20050310_118_9_DOK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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