Norm
AVG §69 Abs1 Z2Schlagworte
Wiederaufnahme, neue Tatsachen oder Beweismittel, keineRechtssatz
Der Antragsteller konnte seinen Wiederaufnahmeantrag nicht mit Erfolg auf jene Beweismittel stützen, deren Beantragung schon im Berufungsverfahren nur deshalb unterblieben ist, weil er infolge nicht hinreichend entschuldigter Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung in Unkenntnis von jenen Beweisergebnissen war, deren Widerlegung die eingangs genannten Beweismittel dienen sollen (VwSlg. 8807 A/1975).
Dokumentnummer
BEKRS_20050314_115_43_BK_04_01