Rechtssatz
Da die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Begehren des Antragstellers,"seine künftigen Einsatzmöglichkeiten beim Jobcenter W. aufgrund der beiliegenden Gutachten bescheidmäßig festzustellen" keine Angelegenheit der §§ 38 und 40 BDG betrifft und daher nicht in die Zuständigkeit der BerK fällt, war der Antrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die DBeh erster Instanz weiter zu leiten.Da die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Begehren des Antragstellers,"seine künftigen Einsatzmöglichkeiten beim Jobcenter W. aufgrund der beiliegenden Gutachten bescheidmäßig festzustellen" keine Angelegenheit der Paragraphen 38 und 40 BDG betrifft und daher nicht in die Zuständigkeit der BerK fällt, war der Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die DBeh erster Instanz weiter zu leiten.
Dokumentnummer
BEKRS_20050316_3_14_BK_05_01