RS Dok 2005/3/18 33/10-DOK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2005
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Norm

AVG §63 Abs5
ZustG §17 Abs3
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Mit der Hinterlegung war der Zustellvorgang abgeschlossen. Der Umstand, wann der Rechtsmittelwerber die hinterlegte Sendung tatsächlich behob, war für den Zustellvorgang demnach ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon zwingend aus dem Normzweck, der sicherzustellen sucht, dass behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereitgehaltene Schriftstücke den Empfänger (etwa mangels Abholung) gar nicht erreichen (VwGH 9.11.2004, 2004/05/0078; 28.9.2000, 97/16/0196; 31.8.1995, 95/19/0324 u.a.). Die offenbare Verspätung der Einbringung der Berufung wurde dem BW im Wege seiner Dienststelle mehrfach vorzuhalten versucht. Hinweise dafür, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, ergeben sich weder aus den Akten noch wurden derartige Umstände vom Beamten eingewendet (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Aufl., Rz 221 ff; VwGH 18.9.1998, 96/19/1636).Mit der Hinterlegung war der Zustellvorgang abgeschlossen. Der Umstand, wann der Rechtsmittelwerber die hinterlegte Sendung tatsächlich behob, war für den Zustellvorgang demnach ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon zwingend aus dem Normzweck, der sicherzustellen sucht, dass behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereitgehaltene Schriftstücke den Empfänger (etwa mangels Abholung) gar nicht erreichen (VwGH 9.11.2004, 2004/05/0078; 28.9.2000, 97/16/0196; 31.8.1995, 95/19/0324 u.a.). Die offenbare Verspätung der Einbringung der Berufung wurde dem BW im Wege seiner Dienststelle mehrfach vorzuhalten versucht. Hinweise dafür, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, ergeben sich weder aus den Akten noch wurden derartige Umstände vom Beamten eingewendet vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Aufl., Rz 221 ff; VwGH 18.9.1998, 96/19/1636).

Die Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen.

Dokumentnummer

DOKRS_20050318_33_10_DOK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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