RS Dok 2005/3/24 65/15-DOK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2005
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Norm

BDG §46 Abs1
BDG §126 Abs2
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
VwGG §63

Schlagworte

Verletzung der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit, Beweisverfahren, widersprechende Zeugenaussagen, Wiederholung im zweiten Rechtsgang, Grundsatz der Verfahrensökonomie, Freispruch in dubio pro reo

Rechtssatz

Die vor der DK in der mündlichen Verhandlung einvernommenen insgesamt neun Zeugen des inkriminierten Fehlverhaltens des Besch machten von einander abweichende, einander zum Teil diametral widersprechende oder aber auch weder aussagekräftige noch zielführende, vielmehr inhaltsleere Angaben zu dem Vorfall, insbesondere, was das entscheidungswesentliche Sachverhaltselement betrifft, ob der Besch den Inhalt einer bestimmten Niederschrift in der gegenständlichen Jägerversammlung zu dem in Rede stehenden Tatzeitpunkt aus dem Original oder einer Kopie oder einer Abschrift zur Gänze oder allenfalls auch nur auszugsweise verlesen bzw. vorgetragen hat, wobei es sich nach Auffassung des erkennenden Senates dabei nicht um bloß unwesentliche Details handelt, sondern um für die Tatbildgemäßheit des angelasteten Verhaltens rechtserhebliche Umstände.

Unter diesem Aspekt stellt sich die in der mündlichen Verhandlung vor der Erstinstanz und in der Berufung vom Besch gelieferte Sachverhaltsschilderung aber nicht als gänzlich unglaubwürdig dar. Der erkennende Senat ist überdies der Ansicht, dass auch von allfälligen ergänzenden Erhebungen durch die DOK im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung aufgrund der seit dem Zeitpunkt der mutmaßlichen Dienstpflichtverletzung verstrichenen Zeit (vier Jahre und mehr als drei Monate) eine vollkommene, jedweden Zweifel ausschließende Klärung des relevanten Geschehens nicht zu erwarten ist, zumal in zeitlich geringerem Abstand zu einer verdachtsbegründenden Tathandlung gemachte Sachverhaltsangaben von Zeugen erfahrungsgemäß höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere (vgl. dazu sinngemäß VwGH 16.11.1988, 88/02/0145 u.a.). Da nicht anzunehmen war, dass die bereits in der mündlichen Verhandlung vor der DK eingehend vernommenen zahlreichen Zeugen vor dem erkennenden Senat der DOK detailliertere, konkretere oder übereinstimmendere Angaben hätten machen können, wäre im Hinblick auf die in § 39 Abs. 2 dritter Satz AVG normierten Grundsätze der Verfahrensökonomie, die gemäß § 105 BDG 1979 auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden, die Durchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung im gegenständlichen Fall nicht vertretbar gewesen.Unter diesem Aspekt stellt sich die in der mündlichen Verhandlung vor der Erstinstanz und in der Berufung vom Besch gelieferte Sachverhaltsschilderung aber nicht als gänzlich unglaubwürdig dar. Der erkennende Senat ist überdies der Ansicht, dass auch von allfälligen ergänzenden Erhebungen durch die DOK im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung aufgrund der seit dem Zeitpunkt der mutmaßlichen Dienstpflichtverletzung verstrichenen Zeit (vier Jahre und mehr als drei Monate) eine vollkommene, jedweden Zweifel ausschließende Klärung des relevanten Geschehens nicht zu erwarten ist, zumal in zeitlich geringerem Abstand zu einer verdachtsbegründenden Tathandlung gemachte Sachverhaltsangaben von Zeugen erfahrungsgemäß höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere vergleiche dazu sinngemäß VwGH 16.11.1988, 88/02/0145 u.a.). Da nicht anzunehmen war, dass die bereits in der mündlichen Verhandlung vor der DK eingehend vernommenen zahlreichen Zeugen vor dem erkennenden Senat der DOK detailliertere, konkretere oder übereinstimmendere Angaben hätten machen können, wäre im Hinblick auf die in Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz AVG normierten Grundsätze der Verfahrensökonomie, die gemäß Paragraph 105, BDG 1979 auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden, die Durchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung im gegenständlichen Fall nicht vertretbar gewesen.

Im Licht des Erkenntnisses des VwGH vom 15.9.2004, 2003/09/0017 und davon ausgehend, dass die vorliegenden Erhebungsergebnisse zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr als verbesserbar zu betrachten sind, konnte die DOK daher letztlich nicht umhin, dem Berufungsvorbringen im Zweifel dahingehend zuzustimmen, dass aufgrund der einander zum Teil vollkommen widersprechenden bzw. weder klaren noch präzisen Angaben der einzelnen Zeugen ein schuldhaftes Fehlverhalten des Besch nicht mit der für einen disziplinären Schuldspruch rechtlich erforderlichen Eindeutigkeit erweisbar ist, sodass - da mangels Vorliegens hieb- und stichfester Beweise nicht objektiv erwiesen werden kann, dass der Besch die inkriminierte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat - nach dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" (VwGH 22.5.1997, 94/09/0063) vorzugehen und der Besch vom Vorwurf der Begehung der im angefochtenen Disziplinarerkenntnis angeführten Dienstpflichtverletzung gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 freizusprechen war.Im Licht des Erkenntnisses des VwGH vom 15.9.2004, 2003/09/0017 und davon ausgehend, dass die vorliegenden Erhebungsergebnisse zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr als verbesserbar zu betrachten sind, konnte die DOK daher letztlich nicht umhin, dem Berufungsvorbringen im Zweifel dahingehend zuzustimmen, dass aufgrund der einander zum Teil vollkommen widersprechenden bzw. weder klaren noch präzisen Angaben der einzelnen Zeugen ein schuldhaftes Fehlverhalten des Besch nicht mit der für einen disziplinären Schuldspruch rechtlich erforderlichen Eindeutigkeit erweisbar ist, sodass - da mangels Vorliegens hieb- und stichfester Beweise nicht objektiv erwiesen werden kann, dass der Besch die inkriminierte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat - nach dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" (VwGH 22.5.1997, 94/09/0063) vorzugehen und der Besch vom Vorwurf der Begehung der im angefochtenen Disziplinarerkenntnis angeführten Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freizusprechen war.

DK: Geldbuße € 200,-- (Ber d Besch)

DOK: Freispruch (Ersatzbescheid nach Aufhebung mit Erk d VwGH v 15.9.2004,

2003/09/0017).

Dokumentnummer

DOKRS_20050324_65_15_DOK_02_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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