RS Dok 2005/4/4 34/7-DOK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2005
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Norm

BDG §112 Abs5
AVG §66 Abs4

Rechtssatz

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen. Eine Berufung ist u.a. dann unzulässig, wenn den BW keine Beschwer trifft (VwGH 18.10.1978, 65/78; 19.10.1990, 90/09/0098). Mit der Aufhebung der Suspendierung in der mündlichen Verhandlung vor der DK ist der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und hat daher keinerlei negative rechtliche Auswirkungen für den Besch mehr. Die Berufung hinsichtlich der Suspendierung war daher mangels Beschwer zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen. Eine Berufung ist u.a. dann unzulässig, wenn den BW keine Beschwer trifft (VwGH 18.10.1978, 65/78; 19.10.1990, 90/09/0098). Mit der Aufhebung der Suspendierung in der mündlichen Verhandlung vor der DK ist der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und hat daher keinerlei negative rechtliche Auswirkungen für den Besch mehr. Die Berufung hinsichtlich der Suspendierung war daher mangels Beschwer zurückzuweisen.

Dokumentnummer

DOKRS_20050404_34_7_DOK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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