RS Vfgh 2008/10/8 B1629/07

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Veröffentlicht am 08.10.2008
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §13 Abs3
RAO §2, §5a Abs2
RechtsanwaltsprüfungsG §8

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterdurch Zurückweisung einer Berufung betreffend die Verweigerung derZulassung zur Rechtsanwaltsprüfung mangels einerAnfechtungserklärung; Unterlassung der gesetzlich gebotenenamtswegigen Veranlassung der Behebung des Mangels

Rechtssatz

Gemäß §5a Abs2 RAO, in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung, sind auf Verfahren zur Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§5 RAO) vor der OBDK die Vorschriften des AVG anzuwenden. Gemäß §8 RechtsanwaltsprüfungsG ist gegen die Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung §5a RAO (hier: wg fehlender praktischer Verwendung und Gerichtspraxis im Inland) sinngemäß anzuwenden. Gemäß §13 Abs3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach Ablauf einer angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht, Verwaltungsverfahren, Eingaben,Formgebrechen, Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1629.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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