RS Dok 2005/4/12 129/8-DOK/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2005
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Norm

BDG §94 Abs1a
BDG §124 Abs1
AVG §66 Abs4

Schlagworte

Berufung, Zulässigkeit, Beschwer

Rechtssatz

Nach der Rsp des VwGH ist die Verjährung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (VwGH 16.11.1995, 93/09/0001).

Das gegenständliche Verfahren hätte bei vorrangiger Berücksichtigung der Verjährung zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses nur mehr mit Freispruch infolge Eintrittes der Verjährung gem. § 94 Abs. 1a BDG und nicht mehr mit einem inhaltlichen Freispruch beendet werden können. Dem BW ist zwar beizupflichten, dass in Anwendung der Bestimmung des § 124 Abs. 1 BDG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen wäre. Bei Berücksichtigung des Eintritts der Verjährung durch die erstinstanzliche Behörde hätte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch zu keinem anderen, für den BW günstigeren Ergebnis führen können, sodass sich dieser Verfahrensmangel als irrelevant erweist. Da somit im Ergebnis kein günstigerer Ausgang des Verfahrens für den BW zu erwarten war, liegt dem Vorbringen des BW keine konkrete Beschwer mehr zugrunde.Das gegenständliche Verfahren hätte bei vorrangiger Berücksichtigung der Verjährung zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses nur mehr mit Freispruch infolge Eintrittes der Verjährung gem. Paragraph 94, Absatz eins a, BDG und nicht mehr mit einem inhaltlichen Freispruch beendet werden können. Dem BW ist zwar beizupflichten, dass in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 124, Absatz eins, BDG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen wäre. Bei Berücksichtigung des Eintritts der Verjährung durch die erstinstanzliche Behörde hätte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch zu keinem anderen, für den BW günstigeren Ergebnis führen können, sodass sich dieser Verfahrensmangel als irrelevant erweist. Da somit im Ergebnis kein günstigerer Ausgang des Verfahrens für den BW zu erwarten war, liegt dem Vorbringen des BW keine konkrete Beschwer mehr zugrunde.

Die Berufung war daher in Ermangelung einer konkreten Beschwer des BW als unzulässig zurückzuweisen.

Dokumentnummer

DOKRS_20050412_129_8_DOK_04_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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