RS Dok 2005/5/23 34/11-BK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2005
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Norm

BDG §38 Abs6
BDG §40 Abs2
BDG §230a
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Vorverständigung, Bekanntgabe der neuen Verwendung, Wertigkeit und Aufgaben, weitere Ausübung einer Leitungsfunktion nach Fristablauf, Organisationsänderung, Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes

Rechtssatz

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen oder qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren.Der Schutzzweck der Paragraphen 38, ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen oder qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren.

Eine explizite Ausnahme dieses Versetzungsschutzes findet sich in § 40 Abs. 4 Z 3 in Zusammenhalt mit § 230a BDG. Diese Bestimmung ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der BW auch nach Ablauf der befristeten Betrauung die Abteilung XY. leitete, ohne dass es zu einer weiteren befristeten Betrauung kam. Daraus folgt, dass der BW ein rechtliches Interesse daran hatte, über die Aufgabenstellung des in Aussicht genommenen ArbPl soviel Information zu bekommen, um dessen Wertigkeit und eine allfällige Verschlechterung im Vergleich zur bisherigen Verwendung nachvollziehen zu können.Eine explizite Ausnahme dieses Versetzungsschutzes findet sich in Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 3, in Zusammenhalt mit Paragraph 230 a, BDG. Diese Bestimmung ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der BW auch nach Ablauf der befristeten Betrauung die Abteilung XY. leitete, ohne dass es zu einer weiteren befristeten Betrauung kam. Daraus folgt, dass der BW ein rechtliches Interesse daran hatte, über die Aufgabenstellung des in Aussicht genommenen ArbPl soviel Information zu bekommen, um dessen Wertigkeit und eine allfällige Verschlechterung im Vergleich zur bisherigen Verwendung nachvollziehen zu können.

Die "Aufgabenbeschreibung" für den in Aussicht genommenen ArbPl enthält jedoch nur Hinweise auf bestimmte anfallende Rechtsgebiete ohne nähere Angaben über den Verantwortungsumfang oder die Gewichtung einzelner Aufgabenbereiche. Es wäre aber Aufgabe der DBeh gewesen, dies im Rahmen eines ordnungsgemäßen Dienstrechtsverfahrens durch entsprechende Gegenüberstellung der Arbeitsplatzbeschreibungen darzulegen.

Im Sinne der Judikatur des VfGH werden aber auch die vom BW massiv in Zweifel gezogenen Gründe für die Sachlichkeit der Organisationsänderung (vgl. VfGH 11.6.2003, B 1454/02) bzw. inwieweit bei dem bisher vom BW innegehabten ArbPl eines Leiters der Abteilung XY. mehr als 25 % betragende Veränderungen (vgl. BerK 10.2.2003, GZ 92/13-BK/02) eingetreten sind, darzustellen sein. Zurückverweisung.Im Sinne der Judikatur des VfGH werden aber auch die vom BW massiv in Zweifel gezogenen Gründe für die Sachlichkeit der Organisationsänderung vergleiche VfGH 11.6.2003, B 1454/02) bzw. inwieweit bei dem bisher vom BW innegehabten ArbPl eines Leiters der Abteilung XY. mehr als 25 % betragende Veränderungen vergleiche BerK 10.2.2003, GZ 92/13-BK/02) eingetreten sind, darzustellen sein. Zurückverweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20050523_34_11_BK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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