Norm
AVG §73 Abs1Schlagworte
Entscheidungspflicht, Feststellungsbescheid, rechtliches Interesse, RuhestandsversetzungRechtssatz
Voraussetzung für den im § 73 Abs. 1 AVG geregelten "Übergang der Entscheidungspflicht" ist, dass die Behörde I. Instanz säumig ist, also nicht längstens sechs Monate nach Einlangen des Antrages einen Bescheid erlassen hat.Voraussetzung für den im Paragraph 73, Absatz eins, AVG geregelten "Übergang der Entscheidungspflicht" ist, dass die Behörde römisch eins. Instanz säumig ist, also nicht längstens sechs Monate nach Einlangen des Antrages einen Bescheid erlassen hat.
Der Feststellungsantrag wurde mit Schreiben vom 9. Juli 2004 gestellt. Mit Ablauf 31. August 2004 wurde die ASt. in den Ruhestand versetzt.
Ein rechtliches Interesse als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides (vgl. WALTER/MAYER, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8, 206f) ist vorliegendenfalls daher zu verneinen. Ein Übergang der Entscheidungspflicht an die BerK ist somit nicht möglich, weil nämlich keine Säumnis der Erstinstanz im Sinne des § 73 AVG gegeben ist.Ein rechtliches Interesse als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides vergleiche WALTER/MAYER, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8, 206f) ist vorliegendenfalls daher zu verneinen. Ein Übergang der Entscheidungspflicht an die BerK ist somit nicht möglich, weil nämlich keine Säumnis der Erstinstanz im Sinne des Paragraph 73, AVG gegeben ist.
Dokumentnummer
BEKRS_20050523_23_12_BK_05_01