Rechtssatz
Zur Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Suspendierung ist jene Disziplinarbehörde zuständig, bei der das gegen den Antragsteller durchgeführte Disziplinarverfahren anhängig ist. Der Antrag war daher gemäß § 6 AVG an die dafür zuständige DK weiterzuleiten.Zur Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Suspendierung ist jene Disziplinarbehörde zuständig, bei der das gegen den Antragsteller durchgeführte Disziplinarverfahren anhängig ist. Der Antrag war daher gemäß Paragraph 6, AVG an die dafür zuständige DK weiterzuleiten.
Dokumentnummer
DOKRS_20050606_47_5_DOK_05_01