RS Dok 2005/6/6 22/21-DOK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2005
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs1
StGB §127
StGB §131
StGB §293 Abs2
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 293 heute
  2. StGB § 293 gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  3. StGB § 293 gültig von 01.01.2016 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StGB § 293 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  5. StGB § 293 gültig von 01.01.2010 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  7. StGB § 293 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2007

Schlagworte

rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls und der wiederholten Vergehen der Fälschung eines Beweismittels, disziplinärer Überhang, allgemeiner Funktionsbezug, nicht wiederherstellbares Vertrauensverhältnis, Entlassung

Rechtssatz

Ein Beamter, der - so wie der Besch - gezielt (vorsätzlich) um des eigenen Vorteils willen (in Bereicherungsabsicht bzw. zur vermeintlich effektiveren Erreichung seiner privaten Ziele in gerichtlichen Adoptions- bzw. Pflegschaftsverfahren) einerseits das Verbrechen des räuberischen Diebstahls verübt und sich andererseits mehr als einmal das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels zuschulden kommen lässt, ist im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis nicht mehr tragbar, weil durch derartige Straftaten, die gleichzeitig schwerst wiegende dienstliche Verfehlungen darstellen (der erkennende Senat pflichtet der DK darin bei, dass hinsichtlich des zweiten disziplinären Faktums ein besonders starker Dienstbezug gegeben ist), nicht nur das für die Erfüllung der Aufgaben der staatlichen Verwaltung unerlässliche Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit wesentlich zerstört wird.

Der Besch hat damit Dienstpflichtverletzungen von besonders schwerem Gewicht und außerordentlicher Tragweite für das Vertrauen der Bevölkerung in seine unverbrüchliche Gesetzestreue begangen. Dies musste die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen (VwGH 24.2.1995, 93/09/0418).

Dass von einem Beamten - noch dazu von einem akademisch ausgebildeten Juristen - erwartet werden muss, die geltende österreichische Rechtsordnung aus eigener Verantwortlichkeit und eigenem Antrieb einzuhalten, Straftatbestände des StGB somit nicht zu verwirklichen, entspricht dem gegenseitigen Treue- und Vertrauensverhältnis.

Wer als Beamter dieser Republik die durch die obgenannten Straftatbestände geschützten Rechtsgüter dennoch bewusst verletzt und sich damit auch disziplinarrechtlich verantwortlich macht, zerstört das erforderliche Vertrauensverhältnis grundlegend und ist für den öffentlichen Dienst untragbar.

Dadurch, dass der Besch die verfahrensgegenständlichen disziplinarrechtlich relevanten und im Hinblick auf ihr Gewicht als besonders verwerflich zu wertenden Tathandlungen geplant (keine Kurzschlusshandlungen) begangen hat, hat er sich bewusst und vorsätzlich über die absolute Grenze gerade noch tolerierbarer Fehlleistungen eines Beamten weit hinweggesetzt und in massiver Weise in fremdes Eigentum und die körperliche Integrität eines anderen Menschen eingegriffen sowie wiederholt strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege gesetzt.

Im Fall einer derart starken und nachhaltigen Belastung des Vertrauensverhältnisses kann dem Dienstgeber nicht mehr zugemutet werden, das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit dem betreffenden Beamten weiter aufrechtzuerhalten und ist es daher notwendig, diesen aus dem Dienst zu entlassen.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20050606_22_21_DOK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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