RS Dok 2005/6/6 22/21-DOK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2005
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Norm

AVG §7
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Die bloße Zugehörigkeit eines Beamten zu einer bestimmten Behörde begründet ebenso wenig eine Befangenheit wie die von einem Verwaltungsorgan innerhalb seiner Zuständigkeit geübte Tätigkeit. Organwaltern kann nämlich grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (VwGH 23.9.1981, 2493/79, VwSlg. 10.549 A/1981; 3.7.2000, 2000/09/0006). Aus der von einem Verwaltungsorgan innerhalb seiner Zuständigkeit geübten Tätigkeit muss nicht zwingend die Annahme seiner Befangenheit in anderer Funktion abgeleitet werden.

Im Übrigen wird die Mitwirkung eines allenfalls befangenen Organs (Senatsmitgliedes) bei der Entscheidung der ersten Instanz durch eine unbefangene Berufungsentscheidung jedenfalls gegenstandslos (VwGH 21.1.1987, 86/09/0035).

Dokumentnummer

DOKRS_20050606_22_21_DOK_05_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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