Norm
BDG §44 Abs1Schlagworte
ExekutivBea, Objektschutz, Nachlässigkeit während des Überwachungsdienstes, Vorwurf mangelhafter AdjustierungRechtssatz
Der Besch hat vor seinem Wachdienst einen Nachtdienst geleistet und wurde während seines Nachtdienstes von der Einteilung zur Überwachung kurzfristig in Kenntnis gesetzt. Eine mangelhafte Rasur kann dem Besch, der keineswegs mit der Einteilung zum Wachdienst rechnen musste, jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Auch gibt es keine Bestimmung, die Angehörigen der Exekutive das Tragen eines Bartes ausdrücklich verbietet. Der Besch war daher von diesem Tatvorwurf gemäß § 126 Abs. 2 BDG freizusprechen, weil damit eine mangelhafte Adjustierung nicht hinreichend konkret dargetan wird. Dies gilt auch für den Vorwurf betreffend den Sitz der Krawatte des Besch. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass eine Krawatte mit Gummizug eine Hand breit unter den Hemdkragen verrutschen kann. Ein Verrutschen oder schlechtes Sitzen der Krawatte kann allenfalls auch durch die Bewaffnung oder durch eine Bewegung verursacht werden. Ein disziplinär relevanter Adjustierungsmangel wird damit nicht dargetan.Der Besch hat vor seinem Wachdienst einen Nachtdienst geleistet und wurde während seines Nachtdienstes von der Einteilung zur Überwachung kurzfristig in Kenntnis gesetzt. Eine mangelhafte Rasur kann dem Besch, der keineswegs mit der Einteilung zum Wachdienst rechnen musste, jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Auch gibt es keine Bestimmung, die Angehörigen der Exekutive das Tragen eines Bartes ausdrücklich verbietet. Der Besch war daher von diesem Tatvorwurf gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG freizusprechen, weil damit eine mangelhafte Adjustierung nicht hinreichend konkret dargetan wird. Dies gilt auch für den Vorwurf betreffend den Sitz der Krawatte des Besch. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass eine Krawatte mit Gummizug eine Hand breit unter den Hemdkragen verrutschen kann. Ein Verrutschen oder schlechtes Sitzen der Krawatte kann allenfalls auch durch die Bewaffnung oder durch eine Bewegung verursacht werden. Ein disziplinär relevanter Adjustierungsmangel wird damit nicht dargetan.
Das Mitführen eines Privathandys begründet allein noch kein disziplinär relevantes Fehlverhalten (DOK 3.12.2003, GZ 65/8- DOK/03). Disziplinär relevant wäre aber, wenn der Wachauftrag durch das Betrachten des Handys vernachlässigt worden wäre. In dieser Hinsicht ist der Sachverhalt jedoch noch ergänzungsbedürftig.
DK: Geldstrafe € 1.100,-- (Ber d Besch)
DOK: Teilfreispruch, teilweise Zurückverweisung
Dokumentnummer
DOKRS_20050614_25_8_DOK_05_01