RS Dok 2005/6/16 90, 91, 95/16-DOK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2005
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Norm

BDG §112 Abs1
StGB §302
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Frage der Notwendigkeit einer Suspendierung vom Dienst stellt sich unabhängig von der Frage einer allfälligen gerichtlichen Strafbarkeit des sachgleichen Verhaltens des beschuldigten Beamten, sodass der Umstand, dass der Besch vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 Abs. 1 und 2 zweiter Satz StGB durch das Strafgericht gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen wurde, im vorliegenden Verfahren, in dem ausschließlich die dienstrechtlichen Auswirkungen des gegenständlichen verdachtsbegründenden Verhaltens zur Beurteilung anstehen, nicht von Bedeutung ist.Die Frage der Notwendigkeit einer Suspendierung vom Dienst stellt sich unabhängig von der Frage einer allfälligen gerichtlichen Strafbarkeit des sachgleichen Verhaltens des beschuldigten Beamten, sodass der Umstand, dass der Besch vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemäß Paragraph 302, Absatz eins und 2 zweiter Satz StGB durch das Strafgericht gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen wurde, im vorliegenden Verfahren, in dem ausschließlich die dienstrechtlichen Auswirkungen des gegenständlichen verdachtsbegründenden Verhaltens zur Beurteilung anstehen, nicht von Bedeutung ist.

Dokumentnummer

DOKRS_20050616_90_91_95_16_DOK_00_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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