RS Dok 2005/6/29 17/9-DOK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2005
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs2
StGB §127
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ExekutivBea, strafgerichtliche Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls, auch Kollegendiebstahls, disziplinärer Überhang, nicht wiederherstellbares Vertrauensverhältnis, Untragbarkeitsgrundsatz

Rechtssatz

Die Besch hat sich durch den wiederholten Zugriff auf fremde Vermögenswerte schwerst wiegender Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht und durch die Schwere der von ihr gesetzten Verfehlungen im Kernbereich ihrer Dienstpflichten als Angehörige der Exekutive, zu denen auch die Abwehr gerichtlich strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen zählt, versagt. Sie ist damit für jede weitere Dienstverrichtung untragbar geworden (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021).

Dem Umstand, dass sie Kollegen bestohlen hat, kommt besondere Bedeutung zu, weil das Vergehen des Kollegendiebstahls sogar bei nicht im Exekutivdienst tätigen Beamten besonders gravierend und geeignet ist, die Untragbarkeit der Besch zur weiteren Dienstverrichtung zu begründen (VwGH 20.5.1998, 96/09/0359). Die Besch hat durch ihr schwer wiegendes Fehlverhalten sowohl das zwischen ihr und der Verwaltung als auch das zwischen ihr und der Allgemeinheit für eine Angehörige der Exekutive unabdingbare Vertrauensverhältnis aufs Ärgste geschädigt. Dieses nicht wieder herstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken, dass der Besch die für die verantwortungsvolle Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und sie somit nicht mehr im Exekutivdienst verwendet werden kann.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20050629_17_9_DOK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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