RS Dok 2005/6/30 63/9-BK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2005
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Norm

BDG §38 Abs1
AVG §66 Abs4

Schlagworte

Berufungsbehörde, Entscheidung in der Sache, Versetzung auf Antrag, davon abweichender Berufungsantrag

Rechtssatz

Eine Berufung ist unzulässig, wenn dem Antrag der - einzigen - Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde (vgl. VwGH 17.9.1991, 91/05/0037 und VwGH 22.4.1994, 93/02/0283). Die Versetzung zur BPD W. ist auf Antrag des BW erfolgt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sache iSd § 66 Abs. 4 erster Satz AVG ist für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der BW zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3389)Eine Berufung ist unzulässig, wenn dem Antrag der - einzigen - Partei des Verfahrens vollinhaltlich stattgegeben wurde vergleiche VwGH 17.9.1991, 91/05/0037 und VwGH 22.4.1994, 93/02/0283). Die Versetzung zur BPD W. ist auf Antrag des BW erfolgt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG ist für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der BW zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. vergleiche VwGH 12.12.1997, 96/19/3389)

Die BerK ist zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Versetzung berufen. Die Entscheidung der BerK kann nur in derselben "Sache", nämlich der auf Antrag durch Bescheid verfügten Versetzung zur BPD W. erfolgen. Da der BW von der Berufungsinstanz die Entscheidung über eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle verlangt, liegt kein zulässiger Berufungsantrag vor. Mit diesem Antrag begehrt er nämlich eine Entscheidung in einer anderen "Sache" (vgl. BerK 23.4.2004, GZ 21/11-BK/04). Zurückweisung.Die BerK ist zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Versetzung berufen. Die Entscheidung der BerK kann nur in derselben "Sache", nämlich der auf Antrag durch Bescheid verfügten Versetzung zur BPD W. erfolgen. Da der BW von der Berufungsinstanz die Entscheidung über eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle verlangt, liegt kein zulässiger Berufungsantrag vor. Mit diesem Antrag begehrt er nämlich eine Entscheidung in einer anderen "Sache" vergleiche BerK 23.4.2004, GZ 21/11-BK/04). Zurückweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20050630_63_9_BK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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