RS Dok 2005/7/1 35/12-BK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2005
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Norm

BDG §38 Abs2
BDG §38 Abs4
BDG §38 Abs6
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Vorverständigung, Bekanntgabe der neuen konkreten Verwendung, Wertigkeit und Aufgaben, Versetzung an anderen Dienstort, gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung

Rechtssatz

Das im Zuge einer Versetzung abzuführende Verfahren umfasst nicht nur die Abberufung vom bisherigen ArbPl in der bisherigen Dienststelle, sondern auch die Zuteilung eines neuen konkreten ArbPl in der neuen Dienststelle (vgl. BerK 29.3.2004, GZ 17/13- BK/04; 30. 11. 2004, GZ 135/10-BK/04). Dieses Verständnis des Versetzungsbegriffes lässt sich auch daraus ableiten, dass dem Beamten im Vorverfahren nach § 38 Abs. 6 BDG nicht nur die neue Dienststelle, sondern auch die neue Verwendung (§ 36 BDG) bekannt zu geben ist. Das Erfordernis der Zuteilung eines konkreten ArbPl erweist sich auch deshalb als notwendig, weil die BerK nach ständiger Judikatur auch überprüft, ob es sich bei der konkreten Versetzung um die schonendste Variante handelt, die DBeh also dem Beamten einen möglichst adäquaten ArbPl zuzuweisen hat (vgl. etwa BerK 20.5.2003, GZ 161/12-BK/02, mwN). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.6.2003, B 1454/02, klar zum Ausdruck gebracht, dass die Sachlichkeit von Organisationsänderungen, die ein wichtiges dienstliches Interesse für Versetzungen oder Verwendungsänderungen nachweisen sollen, nur anhand der konkret getroffenen Maßnahmen beurteilt werden kann, was aber wieder voraussetzt, dass vorweg klar ist, in welcher Form die Dienststellen und die Arbeitsplätze organisiert sind. Dazu gehört, dass die Organisation und die Arbeitsplätze so definiert werden, dass für den Beamten erkennbar ist, wie die neue Verwendung im Verhältnis zu seiner bisherigen Verwendung (Funktions- und Zulagengruppe) auch von seiner Tätigkeit her zu beurteilen ist, aber auch, ob spätere Änderungen dieser Verwendung die genannten Grenzen überschreiten bzw. die dafür vorgesehenen Formen (§ 8 BDG Zustimmung des Beamten; § 40 allenfalls Bescheid) missachten. Im Übrigen ist auch auf den allgemeinen Grundsatz zu verweisen, wonach gerade in Rechtsverhältnissen, in denen - persönliche - Abhängigkeiten bestehen, der Klarheit und Transparenz der rechtlichen Rahmenbedingungen besondere Bedeutung zukommt (vgl. etwa OGH 8.8.2002, 8 ObA 277/01 = DRdA 2002/48, insbesondere unter Hinweis auf die RL 91/533/EWG - Nachweis-RL). Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausreichend, dass die DBeh den BW zu einer neuen Dienststelle versetzt hat, ohne ihm einen konkreten ArbPl zuzuweisen. Ausführungen, die diese Vorgangsweise rechtfertigen könnten, fehlen völlig. Das Faktum, dass die Zuweisung eines neuen ArbPl nicht - wie vom Gesetz vorgesehen - gleichzeitig mit der Versetzung im Bescheid vorgenommen wurde, belastet diesen daher mit Rechtswidrigkeit, da dem Dienstgeber damit ohne nähere Begründung ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, den BW in der neuen Dienststelle nach Belieben einzusetzen. Dass die DBeh in der Begründung des angefochtenen Bescheides ihre Absicht erwähnt, den BW als Teamexperten im Team Allgemeinveranlagung zu verwenden, ändert daran nichts, weil aus einer solchen Absichtserklärung keine gesicherte Rechtsposition des BW erwächst. Zurückverweisung.Das im Zuge einer Versetzung abzuführende Verfahren umfasst nicht nur die Abberufung vom bisherigen ArbPl in der bisherigen Dienststelle, sondern auch die Zuteilung eines neuen konkreten ArbPl in der neuen Dienststelle vergleiche BerK 29.3.2004, GZ 17/13- BK/04; 30. 11. 2004, GZ 135/10-BK/04). Dieses Verständnis des Versetzungsbegriffes lässt sich auch daraus ableiten, dass dem Beamten im Vorverfahren nach Paragraph 38, Absatz 6, BDG nicht nur die neue Dienststelle, sondern auch die neue Verwendung (Paragraph 36, BDG) bekannt zu geben ist. Das Erfordernis der Zuteilung eines konkreten ArbPl erweist sich auch deshalb als notwendig, weil die BerK nach ständiger Judikatur auch überprüft, ob es sich bei der konkreten Versetzung um die schonendste Variante handelt, die DBeh also dem Beamten einen möglichst adäquaten ArbPl zuzuweisen hat vergleiche etwa BerK 20.5.2003, GZ 161/12-BK/02, mwN). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.6.2003, B 1454/02, klar zum Ausdruck gebracht, dass die Sachlichkeit von Organisationsänderungen, die ein wichtiges dienstliches Interesse für Versetzungen oder Verwendungsänderungen nachweisen sollen, nur anhand der konkret getroffenen Maßnahmen beurteilt werden kann, was aber wieder voraussetzt, dass vorweg klar ist, in welcher Form die Dienststellen und die Arbeitsplätze organisiert sind. Dazu gehört, dass die Organisation und die Arbeitsplätze so definiert werden, dass für den Beamten erkennbar ist, wie die neue Verwendung im Verhältnis zu seiner bisherigen Verwendung (Funktions- und Zulagengruppe) auch von seiner Tätigkeit her zu beurteilen ist, aber auch, ob spätere Änderungen dieser Verwendung die genannten Grenzen überschreiten bzw. die dafür vorgesehenen Formen (Paragraph 8, BDG Zustimmung des Beamten; Paragraph 40, allenfalls Bescheid) missachten. Im Übrigen ist auch auf den allgemeinen Grundsatz zu verweisen, wonach gerade in Rechtsverhältnissen, in denen - persönliche - Abhängigkeiten bestehen, der Klarheit und Transparenz der rechtlichen Rahmenbedingungen besondere Bedeutung zukommt vergleiche etwa OGH 8.8.2002, 8 ObA 277/01 = DRdA 2002/48, insbesondere unter Hinweis auf die RL 91/533/EWG - Nachweis-RL). Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausreichend, dass die DBeh den BW zu einer neuen Dienststelle versetzt hat, ohne ihm einen konkreten ArbPl zuzuweisen. Ausführungen, die diese Vorgangsweise rechtfertigen könnten, fehlen völlig. Das Faktum, dass die Zuweisung eines neuen ArbPl nicht - wie vom Gesetz vorgesehen - gleichzeitig mit der Versetzung im Bescheid vorgenommen wurde, belastet diesen daher mit Rechtswidrigkeit, da dem Dienstgeber damit ohne nähere Begründung ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, den BW in der neuen Dienststelle nach Belieben einzusetzen. Dass die DBeh in der Begründung des angefochtenen Bescheides ihre Absicht erwähnt, den BW als Teamexperten im Team Allgemeinveranlagung zu verwenden, ändert daran nichts, weil aus einer solchen Absichtserklärung keine gesicherte Rechtsposition des BW erwächst. Zurückverweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20050701_35_12_BK_05_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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