RS Dok 2005/7/25 64/9-BK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2005
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Norm

BDG §38 Abs6
BDG §38 Abs7
BDG §41a Abs6
AVG §73
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Devolution, Entscheidungspflicht der Behörde erster Instanz, Vorverständigung, kein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides

Rechtssatz

Voraussetzung für den im § 73 Abs. 1 AVG geregelten "Übergang der Entscheidungspflicht" ist, dass bei der Behörde I. Instanz eine Entscheidungspflicht bestanden hat. Bei dem verfahrensgegenständlichen Schreiben der DBeh I. Instanz vom 17. November 2003 und 13. Februar 2004 handelt es sich jedoch lediglich um die bei Versetzungen vorgesehene Vorverständigung über eine beabsichtigte derartige Personalmaßnahme nach § 38 BDG, die nach § 38 Abs. 7 BDG in weiterer Folge mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre. Allfällige vom Beamten aufgrund der Vorverständigung erhobene Einwendungen sollen der DBeh als Entscheidungshilfe vor der bescheidmäßigen Verfügung der beabsichtigten Personalmaßnahme dienen; bei gravierenden Einwendungen hat die DBeh auf diese Weise noch die Möglichkeit, zwanglos von der geplanten Personalmaßnahme Abstand zu nehmen. Derartige Einwendungen lösen daher noch keinen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides bei der DBeh aus (BerK 12.2.2002, GZ 441/6-BK/01 und BerK 29.1.2003, GZ 149/11-BK/02).Voraussetzung für den im Paragraph 73, Absatz eins, AVG geregelten "Übergang der Entscheidungspflicht" ist, dass bei der Behörde römisch eins. Instanz eine Entscheidungspflicht bestanden hat. Bei dem verfahrensgegenständlichen Schreiben der DBeh römisch eins. Instanz vom 17. November 2003 und 13. Februar 2004 handelt es sich jedoch lediglich um die bei Versetzungen vorgesehene Vorverständigung über eine beabsichtigte derartige Personalmaßnahme nach Paragraph 38, BDG, die nach Paragraph 38, Absatz 7, BDG in weiterer Folge mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre. Allfällige vom Beamten aufgrund der Vorverständigung erhobene Einwendungen sollen der DBeh als Entscheidungshilfe vor der bescheidmäßigen Verfügung der beabsichtigten Personalmaßnahme dienen; bei gravierenden Einwendungen hat die DBeh auf diese Weise noch die Möglichkeit, zwanglos von der geplanten Personalmaßnahme Abstand zu nehmen. Derartige Einwendungen lösen daher noch keinen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides bei der DBeh aus (BerK 12.2.2002, GZ 441/6-BK/01 und BerK 29.1.2003, GZ 149/11-BK/02).

Die bescheidmäßige Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Versetzungsverfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass eine Entscheidungspflicht der DBeh I. Instanz nicht vorliegt (VwGH 14.6.1995, 95/12/0135).Die bescheidmäßige Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Versetzungsverfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass eine Entscheidungspflicht der DBeh römisch eins. Instanz nicht vorliegt (VwGH 14.6.1995, 95/12/0135).

Ein Übergang der Entscheidungspflicht an die BerK ist somit im vorliegenden Fall nicht möglich, weil nämlich gar keine Entscheidungspflicht der Erstinstanz gegeben war. Zurückweisung des Devolutionsantrages.

Dokumentnummer

BEKRS_20050725_64_9_BK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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