Norm
AVG §63 Abs3Schlagworte
Berufung, Berufungsantrag, Auslegung zu Gunsten des BerufungswerbersRechtssatz
Die als "Berufungsantrag" bezeichnete Eingabe, die lediglich eine Sachverhaltsdarstellung aus der Sicht des Besch, nicht aber einen "Antrag" iSd § 63 Abs. 3 AVG enthält, wird vom erkennenden Senat zu Gunsten des - rechtsfreundlich unvertretenen - Besch dahingehend interpretiert, dieser verfolge mit seinen Ausführungen die Absicht, die mit Bescheid über ihn verhängte Suspendierung vom Dienst zu bekämpfen.Die als "Berufungsantrag" bezeichnete Eingabe, die lediglich eine Sachverhaltsdarstellung aus der Sicht des Besch, nicht aber einen "Antrag" iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG enthält, wird vom erkennenden Senat zu Gunsten des - rechtsfreundlich unvertretenen - Besch dahingehend interpretiert, dieser verfolge mit seinen Ausführungen die Absicht, die mit Bescheid über ihn verhängte Suspendierung vom Dienst zu bekämpfen.
Dokumentnummer
DOKRS_20050802_91_7_DOK_05_02