RS Dok 2005/8/2 91/7-DOK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2005
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Norm

AVG §63 Abs3
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Berufung, Berufungsantrag, Auslegung zu Gunsten des Berufungswerbers

Rechtssatz

Die als "Berufungsantrag" bezeichnete Eingabe, die lediglich eine Sachverhaltsdarstellung aus der Sicht des Besch, nicht aber einen "Antrag" iSd § 63 Abs. 3 AVG enthält, wird vom erkennenden Senat zu Gunsten des - rechtsfreundlich unvertretenen - Besch dahingehend interpretiert, dieser verfolge mit seinen Ausführungen die Absicht, die mit Bescheid über ihn verhängte Suspendierung vom Dienst zu bekämpfen.Die als "Berufungsantrag" bezeichnete Eingabe, die lediglich eine Sachverhaltsdarstellung aus der Sicht des Besch, nicht aber einen "Antrag" iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG enthält, wird vom erkennenden Senat zu Gunsten des - rechtsfreundlich unvertretenen - Besch dahingehend interpretiert, dieser verfolge mit seinen Ausführungen die Absicht, die mit Bescheid über ihn verhängte Suspendierung vom Dienst zu bekämpfen.

Dokumentnummer

DOKRS_20050802_91_7_DOK_05_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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