RS Dok 2005/8/16 97/7-DOK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.2005
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Norm

BDG §112 Abs1
StVG §20 Abs1
StGB §146
StGB §147
StGB §148
  1. StGB § 147 heute
  2. StGB § 147 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  3. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

JustizwacheBea, Verdacht gewerbsmäßig begangener Betrugshandlungen, Suspendierung

Rechtssatz

Nach den Ausführungen der DK besteht gegen den BW der konkrete Verdacht gewerbsmäßig begangener Betrugshandlungen zum Nachteil verschiedener Berechtigter mit einem € 3.000,-- jedenfalls übersteigenden Schadensbetrag, wobei die Taten teilweise unter Ausnützung der dem Beamten durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen worden sein sollen.

Gemäß § 20 Abs. 1 StVG besteht der Zweck des Strafvollzuges vornehmlich darin, dem Strafgefangenen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Als Beamter der Justizwache hat der BW Strafgefangene daher nicht nur zu überwachen, sondern auch erzieherisch dabei zu unterstützen, alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Dazu zählt auch untrennbar die Verpflichtung des Beamten, die rechtlich geschützten Werte - auch außerdienstlich - zu beachten und durch eigenes Verhalten Vorbildwirkung zu üben.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StVG besteht der Zweck des Strafvollzuges vornehmlich darin, dem Strafgefangenen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Als Beamter der Justizwache hat der BW Strafgefangene daher nicht nur zu überwachen, sondern auch erzieherisch dabei zu unterstützen, alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Dazu zählt auch untrennbar die Verpflichtung des Beamten, die rechtlich geschützten Werte - auch außerdienstlich - zu beachten und durch eigenes Verhalten Vorbildwirkung zu üben.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass gewerbsmäßige Vermögensdelinquenz, die teilweise auch unter Ausnützung der Amtsstellung begangen wird, mit den an die Vertrauenswahrung durch einen Justizwachebeamten zu stellenden Mindestanforderungen nicht in Einklang zu bringen ist.

Dadurch ist das in den Beamten gesetzte Vertrauen des Dienstgebers schwer erschüttert und sind nach Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

DK: Suspendierung

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20050816_97_7_DOK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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