Norm
BDG §112 Abs1Schlagworte
JustizwacheBea, Verdacht gewerbsmäßig begangener Betrugshandlungen, SuspendierungRechtssatz
Nach den Ausführungen der DK besteht gegen den BW der konkrete Verdacht gewerbsmäßig begangener Betrugshandlungen zum Nachteil verschiedener Berechtigter mit einem € 3.000,-- jedenfalls übersteigenden Schadensbetrag, wobei die Taten teilweise unter Ausnützung der dem Beamten durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen worden sein sollen.
Gemäß § 20 Abs. 1 StVG besteht der Zweck des Strafvollzuges vornehmlich darin, dem Strafgefangenen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Als Beamter der Justizwache hat der BW Strafgefangene daher nicht nur zu überwachen, sondern auch erzieherisch dabei zu unterstützen, alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Dazu zählt auch untrennbar die Verpflichtung des Beamten, die rechtlich geschützten Werte - auch außerdienstlich - zu beachten und durch eigenes Verhalten Vorbildwirkung zu üben.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StVG besteht der Zweck des Strafvollzuges vornehmlich darin, dem Strafgefangenen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Als Beamter der Justizwache hat der BW Strafgefangene daher nicht nur zu überwachen, sondern auch erzieherisch dabei zu unterstützen, alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Dazu zählt auch untrennbar die Verpflichtung des Beamten, die rechtlich geschützten Werte - auch außerdienstlich - zu beachten und durch eigenes Verhalten Vorbildwirkung zu üben.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass gewerbsmäßige Vermögensdelinquenz, die teilweise auch unter Ausnützung der Amtsstellung begangen wird, mit den an die Vertrauenswahrung durch einen Justizwachebeamten zu stellenden Mindestanforderungen nicht in Einklang zu bringen ist.
Dadurch ist das in den Beamten gesetzte Vertrauen des Dienstgebers schwer erschüttert und sind nach Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
DK: Suspendierung
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20050816_97_7_DOK_05_01