Norm
AVG §39Schlagworte
Verfahrensgrundsätze, Offizialmaxime, Grundsatz der materiellen Wahrheit, Zurechnungsfähigkeit, behauptete gesundheitliche BeeinträchtigungenRechtssatz
Aus den Verfahrensgrundsätzen der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit ist ein Umkehrschluss in der Weise unzulässig, dass im Fall der Behauptung irgendwelcher gesundheitlicher Beeinträchtigungen und/oder familiärer Schwierigkeiten eines beschuldigten Beamten auch dann, wenn Zweifel an dessen (voller) Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit durch dieses Vorbringen und auch nach eigener Wahrnehmung von Dienstvorgesetzten und Senatsmitgliedern objektiv gar nicht begründbar sind, diese Frage jedenfalls stets von Amts wegen einer Klärung durch Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie zuzuführen wäre (vgl. in diesem Zusammenhang auch die in § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG normierten Verfahrensgrundsätze).Aus den Verfahrensgrundsätzen der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit ist ein Umkehrschluss in der Weise unzulässig, dass im Fall der Behauptung irgendwelcher gesundheitlicher Beeinträchtigungen und/oder familiärer Schwierigkeiten eines beschuldigten Beamten auch dann, wenn Zweifel an dessen (voller) Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit durch dieses Vorbringen und auch nach eigener Wahrnehmung von Dienstvorgesetzten und Senatsmitgliedern objektiv gar nicht begründbar sind, diese Frage jedenfalls stets von Amts wegen einer Klärung durch Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie zuzuführen wäre vergleiche in diesem Zusammenhang auch die in Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG normierten Verfahrensgrundsätze).
Dokumentnummer
DOKRS_20050824_78_8_DOK_05_02