Norm
BDG §40Rechtssatz
Ein Übergang der Entscheidungspflicht an die BerK war im vorliegenden Fall nicht möglich, weil einerseits mangels eines geeigneten Antrages (ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides) und andererseits dem Grunde nach (es besteht kein Rechtsanspruch auf Versetzung und damit insoweit auch keine Entscheidungspflicht) gar keine Entscheidungspflicht der Erstinstanz gegeben war, die mit dem Devolutionsantrag geltend gemacht würde. Der Devolutionsantrag war daher zurückzuweisen.
Dokumentnummer
BEKRS_20050906_82_11_BK_05_01