Norm
AVG §63 Abs3Schlagworte
Berufungsauftrag, fehlender, erkennbarer Wille der ParteiRechtssatz
Die Berufung des Besch enthält zwar keinen dezidierten Berufungsantrag, allerdings ist der Berufung unzweifelhaft zu entnehmen, dass der BW einerseits den "disziplinären Überhang" in Zweifel zieht ("Doppelbestrafung"), andererseits die Disziplinarstrafe der Entlassung als zu streng ansieht.
Dokumentnummer
DOKRS_20050906_77_11_DOK_05_02