Norm
AVG §63 Abs3Schlagworte
Berufung, Rechtzeitigkeit, richtige Adressierung, gemeinsame Einbringungsstelle mit anderer BehördeRechtssatz
Das rechtzeitige Einbringen eines Schriftstückes bei einer gemeinsamen Einbringungsstelle hat zur Folge, dass das Schriftstück für jede Behörde als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist, deren gemeinsame Einbringungsstelle diese Einlaufstelle ist. Die unrichtige Adressierung gereicht einem Einschreiter dann nicht zum Nachteil, wenn beide Behörden dieselbe Einbringungsstelle haben.
Umso weniger kann es einem Einschreiter zum Nachteil gereichen, wenn er bei einer gemeinsamen Einlaufstelle eine - wie im vorliegenden Fall - richtig adressierte Eingabe an eine Behörde überreicht, darauf aber nicht ein "gemeinsamer" Eingangsstempel, sondern der Eingangsstempel einer Behörde angebracht wird, für die die Eingabe nicht bestimmt ist (VwGH 27.11.1996, 96/12/0120).
Dokumentnummer
DOKRS_20050913_70_71_12_DOK_05_02