RS Dok 2005/9/13 70, 71/12-DOK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2005
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Norm

AVG §63 Abs3
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Schlagworte

Berufung, Rechtzeitigkeit, richtige Adressierung, gemeinsame Einbringungsstelle mit anderer Behörde

Rechtssatz

Das rechtzeitige Einbringen eines Schriftstückes bei einer gemeinsamen Einbringungsstelle hat zur Folge, dass das Schriftstück für jede Behörde als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist, deren gemeinsame Einbringungsstelle diese Einlaufstelle ist. Die unrichtige Adressierung gereicht einem Einschreiter dann nicht zum Nachteil, wenn beide Behörden dieselbe Einbringungsstelle haben.

Umso weniger kann es einem Einschreiter zum Nachteil gereichen, wenn er bei einer gemeinsamen Einlaufstelle eine - wie im vorliegenden Fall - richtig adressierte Eingabe an eine Behörde überreicht, darauf aber nicht ein "gemeinsamer" Eingangsstempel, sondern der Eingangsstempel einer Behörde angebracht wird, für die die Eingabe nicht bestimmt ist (VwGH 27.11.1996, 96/12/0120).

Dokumentnummer

DOKRS_20050913_70_71_12_DOK_05_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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