Norm
BDG §123 Abs1Schlagworte
Personalvertreter, Einleitung eines Disziplinarverfahrens, Zustimmung des PersonalvertretungsorganesRechtssatz
Mangels Vorliegens einer Zustimmung des zuständigen Personalvertretungsorganes war der EinlBeschl ersatzlos aufzuheben. Von dieser Rechtswidrigkeit ist der gleichzeitig gefasste Verhandlungsbeschluss mitumfasst.
Dokumentnummer
BEKRS_20051003_139_12_BK_05_01