RS Dok 2005/10/7 101/8-DOK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2005
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Norm

BDG §47
AVG §7 Abs1 Z1
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Die bloße Kenntnis der Lebensverhältnisse des Erstbeschuldigten lässt nicht den Schluss zu, der Zweitbeschuldigte habe sich zu seinem Kollegen in einem derart engen (freundschaftlichen) Naheverhältnis befunden, dass von einer Befangenheit des Zweitbeschuldigten aus einem besonders wichtigen Grund ausgegangen werden könne. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass selbst ein durch Scheidung aufgelöstes Verschwägerungsverhältnis eines Beamten nicht den Grund einer Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 1 AVG bildet (VwSlg. 9012 A/1976). Maiori ad minus gilt dies umso mehr für die bloße Kenntnis der Lebensumstände eines Kollegen. Die Erstattung einer Strafanzeige bzw. die Durchführung von Erhebungen, die zu einer Sachverhaltsdarstellung an die StA führen, zählt überdies nicht als Amtsausübung im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 1 AVG (VwGH 22.11.1994, 94/11/0211).Die bloße Kenntnis der Lebensverhältnisse des Erstbeschuldigten lässt nicht den Schluss zu, der Zweitbeschuldigte habe sich zu seinem Kollegen in einem derart engen (freundschaftlichen) Naheverhältnis befunden, dass von einer Befangenheit des Zweitbeschuldigten aus einem besonders wichtigen Grund ausgegangen werden könne. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass selbst ein durch Scheidung aufgelöstes Verschwägerungsverhältnis eines Beamten nicht den Grund einer Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bildet (VwSlg. 9012 A/1976). Maiori ad minus gilt dies umso mehr für die bloße Kenntnis der Lebensumstände eines Kollegen. Die Erstattung einer Strafanzeige bzw. die Durchführung von Erhebungen, die zu einer Sachverhaltsdarstellung an die StA führen, zählt überdies nicht als Amtsausübung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, AVG (VwGH 22.11.1994, 94/11/0211).

DK: Verweis (Ber d Besch)

DOK: Freispruch

Dokumentnummer

DOKRS_20051007_101_8_DOK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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