Norm
BDG §47Rechtssatz
Die bloße Kenntnis der Lebensverhältnisse des Erstbeschuldigten lässt nicht den Schluss zu, der Zweitbeschuldigte habe sich zu seinem Kollegen in einem derart engen (freundschaftlichen) Naheverhältnis befunden, dass von einer Befangenheit des Zweitbeschuldigten aus einem besonders wichtigen Grund ausgegangen werden könne. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass selbst ein durch Scheidung aufgelöstes Verschwägerungsverhältnis eines Beamten nicht den Grund einer Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 1 AVG bildet (VwSlg. 9012 A/1976). Maiori ad minus gilt dies umso mehr für die bloße Kenntnis der Lebensumstände eines Kollegen. Die Erstattung einer Strafanzeige bzw. die Durchführung von Erhebungen, die zu einer Sachverhaltsdarstellung an die StA führen, zählt überdies nicht als Amtsausübung im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 1 AVG (VwGH 22.11.1994, 94/11/0211).Die bloße Kenntnis der Lebensverhältnisse des Erstbeschuldigten lässt nicht den Schluss zu, der Zweitbeschuldigte habe sich zu seinem Kollegen in einem derart engen (freundschaftlichen) Naheverhältnis befunden, dass von einer Befangenheit des Zweitbeschuldigten aus einem besonders wichtigen Grund ausgegangen werden könne. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass selbst ein durch Scheidung aufgelöstes Verschwägerungsverhältnis eines Beamten nicht den Grund einer Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bildet (VwSlg. 9012 A/1976). Maiori ad minus gilt dies umso mehr für die bloße Kenntnis der Lebensumstände eines Kollegen. Die Erstattung einer Strafanzeige bzw. die Durchführung von Erhebungen, die zu einer Sachverhaltsdarstellung an die StA führen, zählt überdies nicht als Amtsausübung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, AVG (VwGH 22.11.1994, 94/11/0211).
DK: Verweis (Ber d Besch)
DOK: Freispruch
Dokumentnummer
DOKRS_20051007_101_8_DOK_05_01