RS Dok 2005/10/13 92/8-DOK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2005
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §44 Abs1
BDG §45a
BDG §126 Abs2
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Teilnahme an Fußballspiel als Schiedsrichter während eines Krankenstandes; verbaler Angriff und Beleidigung gegenüber Vorgesetztem, konkrete Äußerungen, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, Sachverständigengutachten, Einvernahme von Zeugen

Rechtssatz

Hinsichtlich der Tatvorwürfe zu den Spruchpunkten 1. und 3. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses erweist sich der von der DK festgestellte Sachverhalt als ergänzungsbedürftig, um mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit ein disziplinär relevantes Tatverhalten des Besch bzw. den konkreten Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verfehlungen nachvollziehen zu können.

Zum Tatvorwurf zu Spruchpunkt 1. (Teilnahme an einem Fußballspiel als Schiedsrichter während eines Krankenstandes) ist der behandelnde Arzt des Besch als Zeuge dazu einzuvernehmen, welche konkreten Bewegungstherapien er dem Besch hinsichtlich dessen gesundheitlicher Beschwerden empfohlen hat. Dies ist zur Abklärung der subjektiven Tatseite unerlässlich. Weiters ist ein fachärztliches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie bzw. Sportmedizin einzuholen, um zu klären, ob die Teilnahme des Besch als Schiedsrichter an der Sportveranstaltung seinem Genesungsprozess ab- oder zuträglich war bzw. ob sie darauf einen konkreten Einfluss hatte. Die Teilnahme an der Sportveranstaltung wäre nämlich nur dann disziplinär vorwerfbar, wenn der Besch dadurch ein dem Krankheitsverlauf bzw. Genesungsprozess tatsächlich abträgliches Verhalten gesetzt hätte. Hinsichtlich des Tatvorwurfes zu Spruchpunkt 3. (sich während eines Mitarbeitergespräches gegenüber einem Vorgesetzten beleidigend geäußert zu haben) ist näher zu präzisieren, welche Äußerungen des Besch konkret als Dienstpflichtverletzung gewertet wurden. Um den Unrechtsgehalt dieser Verfehlung mit der nötigen Sicherheit nachvollziehen zu können, ist zu klären, welche im Schalterraum anwesend gewesenen Bediensteten die verbalen Angriffe des Besch auf den Zeugen wahrgenommen haben. Weiters ist der Zeuge ergänzend dazu einzuvernehmen, ob das von ihm als "Mitarbeitergespräch" bezeichnete Gespräch mit dem Besch als Mitarbeitergespräch iSd § 45a BDG anzusehen war und ob der Zeuge davon ausgegangen ist, dass dieses Gespräch der gegenseitigen Aufgabenkritik dienen sollte. Bei der Frage, ob der Besch ein disziplinär relevantes Tatverhalten gesetzt hat, kommt nämlich der Frage der rechtlichen Qualifikation des Mitarbeitergespräches entsprechende Bedeutung zu.Zum Tatvorwurf zu Spruchpunkt 1. (Teilnahme an einem Fußballspiel als Schiedsrichter während eines Krankenstandes) ist der behandelnde Arzt des Besch als Zeuge dazu einzuvernehmen, welche konkreten Bewegungstherapien er dem Besch hinsichtlich dessen gesundheitlicher Beschwerden empfohlen hat. Dies ist zur Abklärung der subjektiven Tatseite unerlässlich. Weiters ist ein fachärztliches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie bzw. Sportmedizin einzuholen, um zu klären, ob die Teilnahme des Besch als Schiedsrichter an der Sportveranstaltung seinem Genesungsprozess ab- oder zuträglich war bzw. ob sie darauf einen konkreten Einfluss hatte. Die Teilnahme an der Sportveranstaltung wäre nämlich nur dann disziplinär vorwerfbar, wenn der Besch dadurch ein dem Krankheitsverlauf bzw. Genesungsprozess tatsächlich abträgliches Verhalten gesetzt hätte. Hinsichtlich des Tatvorwurfes zu Spruchpunkt 3. (sich während eines Mitarbeitergespräches gegenüber einem Vorgesetzten beleidigend geäußert zu haben) ist näher zu präzisieren, welche Äußerungen des Besch konkret als Dienstpflichtverletzung gewertet wurden. Um den Unrechtsgehalt dieser Verfehlung mit der nötigen Sicherheit nachvollziehen zu können, ist zu klären, welche im Schalterraum anwesend gewesenen Bediensteten die verbalen Angriffe des Besch auf den Zeugen wahrgenommen haben. Weiters ist der Zeuge ergänzend dazu einzuvernehmen, ob das von ihm als "Mitarbeitergespräch" bezeichnete Gespräch mit dem Besch als Mitarbeitergespräch iSd Paragraph 45 a, BDG anzusehen war und ob der Zeuge davon ausgegangen ist, dass dieses Gespräch der gegenseitigen Aufgabenkritik dienen sollte. Bei der Frage, ob der Besch ein disziplinär relevantes Tatverhalten gesetzt hat, kommt nämlich der Frage der rechtlichen Qualifikation des Mitarbeitergespräches entsprechende Bedeutung zu.

Dem Tatvorwurf zu Spruchpunkt 2. (wiederholtes weisungswidriges Verhalten) ist weder die Zahl der dem Besch angelasteten Tathandlungen noch der mutmaßliche Tatzeitraum aus dem Spruch, aber auch aus der Begründung des Disziplinarerkenntnisses hinreichend zu entnehmen, um das dem Besch angelastete Fehlverhalten mit der für einen Schuldspruch nötigen Sicherheit nachvollziehen zu können.

Von diesem Tatvorwurf war der Besch daher freizusprechen.

Dokumentnummer

DOKRS_20051013_92_8_DOK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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