RS Dok 2005/10/14 121/10-BK/05

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Veröffentlicht am 14.10.2005
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Rechtssatz

Ersatzlose Aufhebung des Bescheides gemäß § 66 Abs 4 AVG, weil auf Grund der aufgezeigten Begründungsmängel nicht einmal beurteilt werden kann, ob überhaupt eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt. Nur in diesem Fall bestünde aber die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides, sodass ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG, der die Behörde erster Instanz zur Erlassung eines Ersatzbescheides verpflichtet, nicht in Erwägung zu ziehen war.Ersatzlose Aufhebung des Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, weil auf Grund der aufgezeigten Begründungsmängel nicht einmal beurteilt werden kann, ob überhaupt eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt. Nur in diesem Fall bestünde aber die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides, sodass ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG, der die Behörde erster Instanz zur Erlassung eines Ersatzbescheides verpflichtet, nicht in Erwägung zu ziehen war.

Dokumentnummer

BEKRS_20051014_121_10_BK_05_03
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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