Norm
BDG §91Schlagworte
Schuld, Schuldausschließungsgründe, keine, behauptete Persönlichkeitsänderung durch MedikamenteneinnahmeRechtssatz
Wenn zur subjektiven Tatseite vorgebracht wird, der Besch habe aufgrund körperlicher Schmerzen längerfristig orale Analgetika, wie Dolomenthoneurin, Clavamox und Parkemed eingenommen, welcher Umstand bei ihm zumindest zu einer Sinnesstörung geführt und ihn zur Entwendung von Postsendungen und des darin enthalten gewesenen Bargeldes beeinflusst haben könne, sodass - wenn schon nicht ein Schuldausschließungsgrund, so doch - eingeschränktes Verschulden vorliegen könne, so ist ihm zu entgegnen, dass er - ungeachtet der behaupteten Einnahme dieser Schmerzmedikamente - zur Zeit der Tatbegehung auch nach eigener Beurteilung jedenfalls zum Lenken eines Kraftfahrzeuges uneingeschränkt imstande und auch sonst weder zeitlich noch örtlich desorientiert noch in irgendeiner Weise enthemmt war.
Im Tatzeitraum konnte der Besch bereits auf eine lange Beschäftigungszeit im Postdienst (24 Jahre) zurückblicken, in der er ohne jeden Zweifel und auch unbestrittenermaßen ausreichend Kenntnis darüber erwerben musste, dass sich ein PostBea Sendungen auch nicht kurzfristig aneignen (die ausschließliche Verfügungsmacht über Postsendungen an sich ziehen), dass er Postsendungen ohne Vorliegen der gesetzlich abschließend normierten Ausnahmetatbestände nicht öffnen und dass er ihm zur Beförderung anvertraute Gelder auch nicht für private Zwecke verwenden darf.
Angesichts seiner nach eigenen Angaben des Besch gegeben gewesenen vollen Fahrtüchtigkeit im öffentlichen Straßenverkehr erscheint die behauptete Persönlichkeitsveränderung, die dazu geführt habe, dass der Besch diese Kenntnisse (vollständig) eingebüßt habe, sodass er sich der Bedeutung seiner Handlungen nicht (voll) bewusst gewesen sei, für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, zumal der Besch aufgrund seiner von ihm behauptetermaßen seit längerem bestehenden Schmerzzustände mit den Wirkungen und allfälligen Nebenwirkungen der von ihm eingenommenen Medikamente bereits vertraut gewesen sein musste.
Nicht zuletzt unter Beachtung der in § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG normierten Verfahrensgrundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis war die Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen in diesem Zusammenhang weder sinnvoll noch geboten.Nicht zuletzt unter Beachtung der in Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG normierten Verfahrensgrundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis war die Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen in diesem Zusammenhang weder sinnvoll noch geboten.
Die DOK geht daher im Einklang mit der Erstinstanz davon aus, dass dem Besch die in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen iSd § 91 BDG subjektiv voll zuzurechnen und somit vorwerfbar sind, weil die gegenständlichen Tathandlungen einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten auch durch die Einnahme von schmerzstillenden Medikamenten nicht nahe liegen könnten und damit ein Überschreiten der Grenze zu disziplinär strafbarem Verhalten weder gerechtfertigt noch entschuldigt werden kann.Die DOK geht daher im Einklang mit der Erstinstanz davon aus, dass dem Besch die in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 91, BDG subjektiv voll zuzurechnen und somit vorwerfbar sind, weil die gegenständlichen Tathandlungen einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten auch durch die Einnahme von schmerzstillenden Medikamenten nicht nahe liegen könnten und damit ein Überschreiten der Grenze zu disziplinär strafbarem Verhalten weder gerechtfertigt noch entschuldigt werden kann.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20051017_81_8_DOK_05_03