RS Dok 2005/10/20 71/9-BK/05, 123/9-BK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2005
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Schlagworte

Berufungskommission, Sanierung von Sachverhalts- und Begründungsmängeln, eingeschränkte Kognitionsbefugnis, Zurückverweisung

Rechtssatz

Die erstinstanzliche Behörde hat es verabsäumt, das wichtige dienstliche Interesse am Unterbleiben der Zuweisung einer neuen Verwendung durch Tatsachenfeststellungen zu dokumentieren und auf dieser Grundlage schlüssig zu begründen.

Die (prinzipiell mögliche) Sanierung derartiger Mängel durch eigene Erhebungen der BerK kommt sinnvollerweise nur dann in Betracht, wenn der BerK im strittigen Bereich eine volle Kognitionsbefugnis zukommt, was nicht der Fall ist, wenn mit der Entscheidung ein Eingriff in die Organisationshoheit des Dienstgebers verbunden wäre. Insofern hat die BerK nur eine Überprüfungszuständigkeit, ob die konkrete Personalmaßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Darüber hinaus würde die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes im Sinne der obigen Ausführungen umfangreiche Erhebungen voraussetzen, wobei zu beachten ist, dass der BerK kraft Gesetzes nur eine Entscheidungsfrist von drei Monaten zur Verfügung gestellt wurde.

Dokumentnummer

BEKRS_20051020_71_9_BK_05_123_9_BK_05_03
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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