RS Dok 2005/10/20 61/13-BK/05

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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neue Organisationsstruktur, Finanzreform; erst wesentlich später unter Bezug auf die Finanzreform vorgenommene, qualifizierte Verwendungsänderung, nicht nachvollziehbare Begründung

Rechtssatz

Die BW war bis zum 4.3.2005, dem Tag der Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides, als Teamexpertin spezial in einer A2/3wertigen Funktion beim FA A. tätig. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde sie von dieser Funktion abberufen und mit dem auf die Wirksamkeit der Abberufung folgenden Tag mit der (ihrer bisherigen Funktion nicht gleichwertigen, mit A 2/2 eingestuften) Funktion einer Teamexpertin BV beim selben FA betraut. Mit der Personalmaßnahme wurde somit unbestritten eine qualifizierte Verwendungsänderung iSd des § 38 Abs. 3 BDG verfügt. Die mit Februar 2004 - dem Beginn der Roll-Out-Phase - wirksam gewordene Organisationsänderung stellt grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs. 2 BDG an dadurch notwendig gewordenen dienstrechtlichen Maßnahmen des Dienstgebers dar. Allerdings ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses wichtigen dienstlichen Interesses zu berücksichtigen, dass der Roll-Out-Phase bereits eine mit 2.10.2002 begonnene Pilotierungsphase vorangegangen ist, in deren Zusammenhang eine Verwendungsänderung der BW erfolgt ist, wenngleich diese erst im Nachhinein durch eine rückwirkende "Bestellung" der BW ab 1.2.2004 bis 4.3.2005 mit einer A2/3-wertigen Tätigkeit/Innendienst in der Betrieblichen Veranlagung formal festgehalten wurde.Die BW war bis zum 4.3.2005, dem Tag der Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides, als Teamexpertin spezial in einer A2/3wertigen Funktion beim FA A. tätig. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde sie von dieser Funktion abberufen und mit dem auf die Wirksamkeit der Abberufung folgenden Tag mit der (ihrer bisherigen Funktion nicht gleichwertigen, mit A 2/2 eingestuften) Funktion einer Teamexpertin BV beim selben FA betraut. Mit der Personalmaßnahme wurde somit unbestritten eine qualifizierte Verwendungsänderung iSd des Paragraph 38, Absatz 3, BDG verfügt. Die mit Februar 2004 - dem Beginn der Roll-Out-Phase - wirksam gewordene Organisationsänderung stellt grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG an dadurch notwendig gewordenen dienstrechtlichen Maßnahmen des Dienstgebers dar. Allerdings ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses wichtigen dienstlichen Interesses zu berücksichtigen, dass der Roll-Out-Phase bereits eine mit 2.10.2002 begonnene Pilotierungsphase vorangegangen ist, in deren Zusammenhang eine Verwendungsänderung der BW erfolgt ist, wenngleich diese erst im Nachhinein durch eine rückwirkende "Bestellung" der BW ab 1.2.2004 bis 4.3.2005 mit einer A2/3-wertigen Tätigkeit/Innendienst in der Betrieblichen Veranlagung formal festgehalten wurde.

Die zeitliche Lagerung des Falles macht deutlich, dass mit der von der DBeh ins Treffen geführten Organisationsänderung das behauptete wichtige dienstliches Interesse an der angefochtenen Personalmaßnahme nicht mit Erfolg begründet werden kann. Schließlich geht es nicht darum, dass der bisherige ArbPl der BW aufgelassen wurde, sondern darum, dass die BW schon bisher einen auch in der neuen Organisation bestehenden ArbPl inne gehabt hat, von dem sie aus den in der Stellungnahme der DBeh zur Berufung dargelegten Gründen abberufen wurde.

Durch die im Bescheid dargelegten Umstände werden weder diese Gründe noch andere wichtige dienstliche Interessen überprüfbar und schlüssig dargetan. Durch den (bloßen) Hinweis auf einen Beobachtungszeitraum von 12 Monaten, auf zu absolvierende Schulungsmodule sowie die (weitere Angaben gänzlich entbehrende) Information, dass in den Auswahlprozess der Teamleiter, die Fachvorständin und der Vorstand involviert gewesen wären und anhand dieses Beurteilungsprozesses bzw. auf Grund "wahrscheinlicher personeller Veränderungen im BV-Team des Standortes A." eine Verwendungsänderung der BW durchgeführt werde, wird diesem für die Zulässigkeit der bekämpften Maßnahme wesentlichen Erfordernis nicht entsprochen.

Das von der BW in ihrer Berufung und deren Ergänzungen erstattete Vorbringen enthält neben subjektiven Aspekten zahlreiche die Sachverhaltsebene des gegenständlichen Falles betreffende Angaben. Die dazu vorgelegte Replik des Vorstands enthält ebenfalls umfangreiche Ausführungen, die weit über den in der Bescheidbegründung festgestellten Sachverhalt hinausgehen. Da nach dem bisherigen Verfahrensstand die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne einer Verfahrenskonzentration und Verfahrensbeschleunigung bei gleichzeitiger Einräumung der Parteienrechte erforderlich erscheint, war die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die DBeh erster Instanz zurückzuverweisen.Das von der BW in ihrer Berufung und deren Ergänzungen erstattete Vorbringen enthält neben subjektiven Aspekten zahlreiche die Sachverhaltsebene des gegenständlichen Falles betreffende Angaben. Die dazu vorgelegte Replik des Vorstands enthält ebenfalls umfangreiche Ausführungen, die weit über den in der Bescheidbegründung festgestellten Sachverhalt hinausgehen. Da nach dem bisherigen Verfahrensstand die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne einer Verfahrenskonzentration und Verfahrensbeschleunigung bei gleichzeitiger Einräumung der Parteienrechte erforderlich erscheint, war die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an die DBeh erster Instanz zurückzuverweisen.

Dokumentnummer

BEKRS_20051020_61_13_BK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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