Norm
BDG §38 Abs3 Z4Rechtssatz
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens führt nicht in jedem Fall zwangsweise zu einer Disziplinarstrafe. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus vorgesehen, dass die verhängte Disziplinarstrafe sogar in Rechtskraft erwachsen muss. Diese zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung zeigt den Grad der Abwägung, die der Gesetzgeber hinsichtlich des dienstlichen Interesses vorgibt.
Dokumentnummer
BEKRS_20051028_149_9_BK_05_02