RS Dok 2005/10/28 149/9-BK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2005
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Norm

BDG §38 Abs3 Z4
PVG §27 Abs1
  1. PVG § 27 heute
  2. PVG § 27 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 27 gültig von 19.08.2009 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  4. PVG § 27 gültig von 12.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  5. PVG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  6. PVG § 27 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  7. PVG § 27 gültig von 09.08.1995 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  8. PVG § 27 gültig von 01.01.1995 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  9. PVG § 27 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  10. PVG § 27 gültig von 27.11.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  11. PVG § 27 gültig von 17.07.1987 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  12. PVG § 27 gültig von 31.07.1979 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1979

Schlagworte

Personalvertreter, Versetzung, Zustimmung des Beamten, Ausnahme, Versetzung aufgrund eines Disziplinarverfahrens, rechtskräftige Disziplinarstrafe

Rechtssatz

Solange nicht rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des BW tatsächlich das dienstliche Interesse im Sinne des § 38 Abs. 3 Z 4 BDG beeinträchtigt hat bzw. den angeführten Gründen gleichzuhalten ist. Da bisher keine rechtskräftige disziplinarrechtliche Verurteilung erfolgte, ist jedenfalls eine gewisse, auch verfassungsrechtlich unterlegte Unschuldsvermutung gegenüber dem BW nicht abzusprechen. Auch wenn die Versetzung kein Disziplinierungsmittel ist, ist das dienstliche Interesse einer Versetzung gegen den Willen des BW nicht so offensichtlich gegeben, hat doch schließlich die DBeh zwischenzeitig angeordnet, den BW ausschließlich im Innendienst zu verwenden.Solange nicht rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des BW tatsächlich das dienstliche Interesse im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4, BDG beeinträchtigt hat bzw. den angeführten Gründen gleichzuhalten ist. Da bisher keine rechtskräftige disziplinarrechtliche Verurteilung erfolgte, ist jedenfalls eine gewisse, auch verfassungsrechtlich unterlegte Unschuldsvermutung gegenüber dem BW nicht abzusprechen. Auch wenn die Versetzung kein Disziplinierungsmittel ist, ist das dienstliche Interesse einer Versetzung gegen den Willen des BW nicht so offensichtlich gegeben, hat doch schließlich die DBeh zwischenzeitig angeordnet, den BW ausschließlich im Innendienst zu verwenden.

Der Umstand der Einleitung des Disziplinarverfahrens vermag daher kein wichtiges dienstliches Interesse, das die Voraussetzung für eine Versetzung des BW von Amts wegen nach § 38 Abs. 2 BDG darstellt, darzutun.Der Umstand der Einleitung des Disziplinarverfahrens vermag daher kein wichtiges dienstliches Interesse, das die Voraussetzung für eine Versetzung des BW von Amts wegen nach Paragraph 38, Absatz 2, BDG darstellt, darzutun.

Eine Überlegung dahin gehend, ob im Verhalten des BW - losgelöst vom Blickwinkel des Disziplinarrechtes - unter anderen Aspekten, wie zB dem des Vertrauensverlustes (vgl. dazu BerK 25.9.2003, GZ 182/13-BK/03), ein Umstand zu erblicken ist, der für sich genommen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des BW begründet, erübrigt sich hier deshalb, weil die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis des § 27 Abs. 1 PVG auf diese Fälle nicht zutrifft und der BW seiner Versetzung nicht zugestimmt hat. Ersatzlose Aufhebung.Eine Überlegung dahin gehend, ob im Verhalten des BW - losgelöst vom Blickwinkel des Disziplinarrechtes - unter anderen Aspekten, wie zB dem des Vertrauensverlustes vergleiche dazu BerK 25.9.2003, GZ 182/13-BK/03), ein Umstand zu erblicken ist, der für sich genommen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des BW begründet, erübrigt sich hier deshalb, weil die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis des Paragraph 27, Absatz eins, PVG auf diese Fälle nicht zutrifft und der BW seiner Versetzung nicht zugestimmt hat. Ersatzlose Aufhebung.

Dokumentnummer

BEKRS_20051028_149_9_BK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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