Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
ExekutivBea im Grenzkontrolldienst, strafgerichtliche Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs, widerrechtliche Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen für den eigenen Bedarf, nicht wiederherstellbares Vertrauensverhältnis, Untragbarkeitsgrundsatz, EntlassungRechtssatz
Ein Beamter, der - so wie der Besch - gezielt (vorsätzlich) um des eigenen Vorteils willen (in Bereicherungsabsicht) oftmals wiederholt und während eines Zeitraumes von mehr als sechs Monaten das Verbrechen des Amtsmissbrauchs verübte, indem er unter missbräuchlicher Ausnützung seines während seiner Zugehörigkeit zur Zollwache erworbenen Fachwissens dem § 7 UStG 1994, den europarechtlichen Normen auf dem Gebiet des Zollwesens und den einschlägigen dienstinternen Vorschriften (Dienstanweisung für die Zollämter [DAZ]) zuwider auf den Namen seiner geschiedenen Ehefrau und unter Angabe jeweils einer fingierten Adresse im EU-Ausland ausgestellte Ausfuhrbescheinigungen (U 1- bzw. U 34-Formulare) betreffend von ihm selbst im Inland gekaufte Waren bewusst wahrheitswidrig jeweils mit einem Abfertigungsstempel versah, obwohl die Identität der angegebenen Abnehmerin den Tatsachen nicht entsprach und die deklarierten Waren das Zollgebiet der Europäischen Union keineswegs verließen, in der Folge die Rückerstattung der Mehrwertsteuer zu Unrecht geltend machte und sich die entsprechenden Beträge auszahlen ließ, der sich somit zu Lasten des Staates bewusst rechtswidrig öffentliche Steuermittel zugeeignet hat, ist im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht mehr tragbar, weil durch derartige Straftaten, die gleichzeitig schwerst wiegende dienstliche Verfehlungen darstellen, nicht nur das für die Erfüllung der Aufgaben der staatlichen Verwaltung (hier: der ordnungsgemäßen Grenzabfertigung an einer EU-Außengrenze) unerlässliche Vertrauen seiner Vorgesetzten, sondern auch jenes der Allgemeinheit wesentlich zerstört wird.Ein Beamter, der - so wie der Besch - gezielt (vorsätzlich) um des eigenen Vorteils willen (in Bereicherungsabsicht) oftmals wiederholt und während eines Zeitraumes von mehr als sechs Monaten das Verbrechen des Amtsmissbrauchs verübte, indem er unter missbräuchlicher Ausnützung seines während seiner Zugehörigkeit zur Zollwache erworbenen Fachwissens dem Paragraph 7, UStG 1994, den europarechtlichen Normen auf dem Gebiet des Zollwesens und den einschlägigen dienstinternen Vorschriften (Dienstanweisung für die Zollämter [DAZ]) zuwider auf den Namen seiner geschiedenen Ehefrau und unter Angabe jeweils einer fingierten Adresse im EU-Ausland ausgestellte Ausfuhrbescheinigungen (U 1- bzw. U 34-Formulare) betreffend von ihm selbst im Inland gekaufte Waren bewusst wahrheitswidrig jeweils mit einem Abfertigungsstempel versah, obwohl die Identität der angegebenen Abnehmerin den Tatsachen nicht entsprach und die deklarierten Waren das Zollgebiet der Europäischen Union keineswegs verließen, in der Folge die Rückerstattung der Mehrwertsteuer zu Unrecht geltend machte und sich die entsprechenden Beträge auszahlen ließ, der sich somit zu Lasten des Staates bewusst rechtswidrig öffentliche Steuermittel zugeeignet hat, ist im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht mehr tragbar, weil durch derartige Straftaten, die gleichzeitig schwerst wiegende dienstliche Verfehlungen darstellen, nicht nur das für die Erfüllung der Aufgaben der staatlichen Verwaltung (hier: der ordnungsgemäßen Grenzabfertigung an einer EU-Außengrenze) unerlässliche Vertrauen seiner Vorgesetzten, sondern auch jenes der Allgemeinheit wesentlich zerstört wird.
Auch der für den erkennenden Senat durchaus nachvollziehbare Umstand, dass sich der Besch im Tatzeitraum in einer schwierigen, ihn persönlich belastet habenden finanziellen Situation befand, vermag das Überschreiten der Grenze zu straf- und disziplinarrechtlich relevantem Verhalten jedoch weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung
Dokumentnummer
DOKRS_20051108_96_7_DOK_05_01