RS Dok 2005/11/10 112, 117/11-DOK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2005
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Norm

BDG §93 Abs2
AVG §66 Abs2

Schlagworte

mehrere Anschuldigungspunkte, Aufhebung nur in einem Punkt, Neubemessung der Strafe im fortgesetzten Verfahren

Rechtssatz

In Anbetracht des Umstandes, dass der Ausgang des Verfahrens hinsichtlich eines Spruchpunktes wegen Aufhebung und Zurückverweisung wieder offen ist, wird die Strafbemessung von der Erstinstanz im 2. Rechtsgang unter Beachtung aller für die Strafbemessung maßgebenden Richtlinien des § 93 BDG neu vorzunehmen sein.In Anbetracht des Umstandes, dass der Ausgang des Verfahrens hinsichtlich eines Spruchpunktes wegen Aufhebung und Zurückverweisung wieder offen ist, wird die Strafbemessung von der Erstinstanz im 2. Rechtsgang unter Beachtung aller für die Strafbemessung maßgebenden Richtlinien des Paragraph 93, BDG neu vorzunehmen sein.

Dokumentnummer

DOKRS_20051110_112_117_11_DOK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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