Norm
BDG §93 Abs2Schlagworte
mehrere Anschuldigungspunkte, Aufhebung nur in einem Punkt, Neubemessung der Strafe im fortgesetzten VerfahrenRechtssatz
In Anbetracht des Umstandes, dass der Ausgang des Verfahrens hinsichtlich eines Spruchpunktes wegen Aufhebung und Zurückverweisung wieder offen ist, wird die Strafbemessung von der Erstinstanz im 2. Rechtsgang unter Beachtung aller für die Strafbemessung maßgebenden Richtlinien des § 93 BDG neu vorzunehmen sein.In Anbetracht des Umstandes, dass der Ausgang des Verfahrens hinsichtlich eines Spruchpunktes wegen Aufhebung und Zurückverweisung wieder offen ist, wird die Strafbemessung von der Erstinstanz im 2. Rechtsgang unter Beachtung aller für die Strafbemessung maßgebenden Richtlinien des Paragraph 93, BDG neu vorzunehmen sein.
Dokumentnummer
DOKRS_20051110_112_117_11_DOK_05_01