RS Dok 2005/11/15 129/10-BK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2005
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Schlagworte

Bescheid, normativer Inhalt, keiner, bloßer Hinweis auf besoldungsrechtliche Konsequenz; Berufungskommission, Zuständigkeit, keine in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten

Rechtssatz

Der dem Bescheid angefügte Hinweis auf die Regelung des § 113e GehG stellt keine normative Anordnung dar, sondern lediglich einen Verweis auf eine besoldungsrechtliche Konsequenz. Er ist einer Anfechtung vor der BerK überdies schon deshalb nicht zugänglich, weil die BerK, deren Kompetenzen in der Verfassungsbestimmung des § 41a Abs 6 BDG taxativ aufgezählt sind, nicht die Befugnis hat, über besoldungsrechtliche Ansprüche abzusprechen (BerK 30.1.2003, GZ 144/14-BK/02).Der dem Bescheid angefügte Hinweis auf die Regelung des Paragraph 113 e, GehG stellt keine normative Anordnung dar, sondern lediglich einen Verweis auf eine besoldungsrechtliche Konsequenz. Er ist einer Anfechtung vor der BerK überdies schon deshalb nicht zugänglich, weil die BerK, deren Kompetenzen in der Verfassungsbestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG taxativ aufgezählt sind, nicht die Befugnis hat, über besoldungsrechtliche Ansprüche abzusprechen (BerK 30.1.2003, GZ 144/14-BK/02).

Dokumentnummer

BEKRS_20051115_129_10_BK_05_02
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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