RS Dok 2005/11/15 129/10-BK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2005
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Schlagworte

Bescheid, Rechtswirkung, Bescheiderlassung, Zustellung

Rechtssatz

Die Rechtswirkung eines Bescheides tritt erst mit dessen Erlassung durch Zustellung oder mündliche Verkündung ein (VwGH 20.1.1993, 92/01/0745; VwGH 14.5.1990, 89/10/0162 uva). Dies bedeutet, dass auch der im Spruch des Bescheids ausdrücklich ausgesprochene Wirksamkeitsbeginn rechtswirksam wird (VwSlg. 10.253 A/1980). Damit ist klargestellt, dass die "sofortige Wirkung" der mit dem Bescheid angeordneten Maßnahme mit dessen Zustellung an den BW eingetreten ist.

Dokumentnummer

BEKRS_20051115_129_10_BK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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