Norm
AVG §56Schlagworte
Bescheid, Rechtswirkung, Bescheiderlassung, ZustellungRechtssatz
Die Rechtswirkung eines Bescheides tritt erst mit dessen Erlassung durch Zustellung oder mündliche Verkündung ein (VwGH 20.1.1993, 92/01/0745; VwGH 14.5.1990, 89/10/0162 uva). Dies bedeutet, dass auch der im Spruch des Bescheids ausdrücklich ausgesprochene Wirksamkeitsbeginn rechtswirksam wird (VwSlg. 10.253 A/1980). Damit ist klargestellt, dass die "sofortige Wirkung" der mit dem Bescheid angeordneten Maßnahme mit dessen Zustellung an den BW eingetreten ist.
Dokumentnummer
BEKRS_20051115_129_10_BK_05_01