RS Dok 2005/12/7 40/15-BK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2005
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Norm

BDG §36
BDG §38 Abs6
BDG §40 Abs2
AVG §66 Abs2

Schlagworte

qualifizierte Verwendungsänderung, Zuweisung eines neuen, konkreten Arbeitsplatzes, konkreter Aufgabeninhalt

Rechtssatz

Das im Zuge einer Versetzung oder qualifizierten Verwendungsänderung abzuführende Verfahren umfasst - vom Fall des § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG abgesehen - nicht nur die Abberufung vom bisherigen ArbPl, sondern auch die Zuteilung eines neuen konkreten ArbPl. Dieses Verständnis lässt sich auch daraus ableiten, dass dem Beamten im Vorverfahren nach § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 6 BDG nicht nur die neue Dienststelle, sondern auch die neue Verwendung (§ 36 BDG) bekannt zu geben ist. Das Erfordernis der Zuteilung eines konkreten ArbPl erweist sich auch deshalb als notwendig, weil die BerK nach ständiger Judikatur auch überprüft, ob es sich bei der konkreten Personalmaßnahme um die schonendste Variante handelt, die DBeh also dem Beamten einen möglichst adäquaten ArbPl zugewiesen hat (vgl. etwa BerK 20.5.2003, GZ 161/12-BK/02, mwN).Das im Zuge einer Versetzung oder qualifizierten Verwendungsänderung abzuführende Verfahren umfasst - vom Fall des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG abgesehen - nicht nur die Abberufung vom bisherigen ArbPl, sondern auch die Zuteilung eines neuen konkreten ArbPl. Dieses Verständnis lässt sich auch daraus ableiten, dass dem Beamten im Vorverfahren nach Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 6, BDG nicht nur die neue Dienststelle, sondern auch die neue Verwendung (Paragraph 36, BDG) bekannt zu geben ist. Das Erfordernis der Zuteilung eines konkreten ArbPl erweist sich auch deshalb als notwendig, weil die BerK nach ständiger Judikatur auch überprüft, ob es sich bei der konkreten Personalmaßnahme um die schonendste Variante handelt, die DBeh also dem Beamten einen möglichst adäquaten ArbPl zugewiesen hat vergleiche etwa BerK 20.5.2003, GZ 161/12-BK/02, mwN).

Auch der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 11.6.2003, B 1454/02, klar zum Ausdruck gebracht, dass die Sachlichkeit von Organisationsänderungen, die ein wichtiges dienstliches Interesse für Versetzungen oder Verwendungsänderungen nachweisen sollen, nur anhand der konkret getroffenen Maßnahmen beurteilt werden kann, was aber wieder voraussetzt, dass vorweg klar ist, in welcher Form die Dienststellen und die Arbeitsplätze organisiert sind. Dazu gehört, dass die Organisation und die Arbeitsplätze so definiert werden, dass für den Beamten erkennbar ist, wie die neue Verwendung im Verhältnis zu seiner bisherigen Verwendung (Funktions- und Zulagengruppe) auch von seiner Tätigkeit her zu beurteilen ist, aber auch, ob spätere Änderungen dieser Verwendung die genannten Grenzen überschreiten bzw. die dafür vorgesehenen Formen (§ 8 BDG Zustimmung des Beamten; § 40 allenfalls Bescheid) missachten. Im Übrigen ist auch auf den allgemeinen Grundsatz zu verweisen, wonach gerade in Rechtsverhältnissen, in denen - persönliche - Abhängigkeiten bestehen, der Klarheit und Transparenz der rechtlichen Rahmenbedingungen besondere Bedeutung zukommt (vgl. hiezu BerK 30.11.2004, GZ 135/10 - BK/04, sowie die dort zitierte zivilrechtliche Judikatur, OGH 8.8.2002, 8 ObA 277/01 = DRdA 2002/48, insbesondere unter Hinweis auf die RL 91/533/EWG - Nachweis-RL).Auch der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 11.6.2003, B 1454/02, klar zum Ausdruck gebracht, dass die Sachlichkeit von Organisationsänderungen, die ein wichtiges dienstliches Interesse für Versetzungen oder Verwendungsänderungen nachweisen sollen, nur anhand der konkret getroffenen Maßnahmen beurteilt werden kann, was aber wieder voraussetzt, dass vorweg klar ist, in welcher Form die Dienststellen und die Arbeitsplätze organisiert sind. Dazu gehört, dass die Organisation und die Arbeitsplätze so definiert werden, dass für den Beamten erkennbar ist, wie die neue Verwendung im Verhältnis zu seiner bisherigen Verwendung (Funktions- und Zulagengruppe) auch von seiner Tätigkeit her zu beurteilen ist, aber auch, ob spätere Änderungen dieser Verwendung die genannten Grenzen überschreiten bzw. die dafür vorgesehenen Formen (Paragraph 8, BDG Zustimmung des Beamten; Paragraph 40, allenfalls Bescheid) missachten. Im Übrigen ist auch auf den allgemeinen Grundsatz zu verweisen, wonach gerade in Rechtsverhältnissen, in denen - persönliche - Abhängigkeiten bestehen, der Klarheit und Transparenz der rechtlichen Rahmenbedingungen besondere Bedeutung zukommt vergleiche hiezu BerK 30.11.2004, GZ 135/10 - BK/04, sowie die dort zitierte zivilrechtliche Judikatur, OGH 8.8.2002, 8 ObA 277/01 = DRdA 2002/48, insbesondere unter Hinweis auf die RL 91/533/EWG - Nachweis-RL).

Die BerK hat im Zusammenhang mit der Umschreibung von Arbeitsplätzen im Bereich der Österreichischen Post AG - wiewohl sie in diesem ausgegliederten Bereich dem Dienstgeber eine größere Flexibilität bei deren Ausgestaltung zubilligt als dies für die Arbeitsplätze nicht zugewiesener Beamter gilt - ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass ein bloßer Rückschluss vom Ausspruch des Bescheides, wonach die Verwendung auf einem der dienstrechtlichen Stellung entsprechenden ArbPl erfolgt, keine konkrete Beschreibung des ArbPl darstellt. Zur Organisation des Jobcenters als Betrieb im Sinne des § 4 Post-Betriebsverfassungsgesetz sowie zur konkreten inhaltlichen Ausgestaltung der Arbeitsplätze im Jobcenter wurden allerdings keine ausreichenden Feststellungen getroffen; insbesondere scheint eine Tätigkeitsbeschreibung, die teilweise ohne konkretisierte Vorhersehbarkeit der tatsächlichen Verwendungsinhalte erfolgt ("einfache angelernte manuelle Tätigkeiten" etc.) unzureichend. Zurückverweisung.Die BerK hat im Zusammenhang mit der Umschreibung von Arbeitsplätzen im Bereich der Österreichischen Post AG - wiewohl sie in diesem ausgegliederten Bereich dem Dienstgeber eine größere Flexibilität bei deren Ausgestaltung zubilligt als dies für die Arbeitsplätze nicht zugewiesener Beamter gilt - ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass ein bloßer Rückschluss vom Ausspruch des Bescheides, wonach die Verwendung auf einem der dienstrechtlichen Stellung entsprechenden ArbPl erfolgt, keine konkrete Beschreibung des ArbPl darstellt. Zur Organisation des Jobcenters als Betrieb im Sinne des Paragraph 4, Post-Betriebsverfassungsgesetz sowie zur konkreten inhaltlichen Ausgestaltung der Arbeitsplätze im Jobcenter wurden allerdings keine ausreichenden Feststellungen getroffen; insbesondere scheint eine Tätigkeitsbeschreibung, die teilweise ohne konkretisierte Vorhersehbarkeit der tatsächlichen Verwendungsinhalte erfolgt ("einfache angelernte manuelle Tätigkeiten" etc.) unzureichend. Zurückverweisung.

Dokumentnummer

BEKRS_20051207_40_15_BK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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