RS Dok 2005/12/7 134/7-DOK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2005
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Norm

BDG §112 Abs5
AVG §66 Abs4

Schlagworte

Berufung, Beschwer, keine

Rechtssatz

Die über die BW verhängte Suspendierung hat in Ansehung des Umstandes, dass die ansonsten gemäß § 112 Abs. 4 BDG ex lege eintretende Bezugskürzung von der erstinstanzlichen DK zur Gänze amtswegig aufgehoben wurde, keine für die BW gehaltsrechtlich nachteiligen Folgen. Ein konkreter Nachteil für das berufliche Fortkommen der BW, der infolge der über sie verhängten Suspendierung eingetreten wäre, wird von ihr in der Berufung ebenfalls nicht dargetan.Die über die BW verhängte Suspendierung hat in Ansehung des Umstandes, dass die ansonsten gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG ex lege eintretende Bezugskürzung von der erstinstanzlichen DK zur Gänze amtswegig aufgehoben wurde, keine für die BW gehaltsrechtlich nachteiligen Folgen. Ein konkreter Nachteil für das berufliche Fortkommen der BW, der infolge der über sie verhängten Suspendierung eingetreten wäre, wird von ihr in der Berufung ebenfalls nicht dargetan.

Die Berufung war daher in Ermangelung einer konkreten Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.

Dokumentnummer

DOKRS_20051207_134_7_DOK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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