RS Dok 2005/12/7 122/8-DOK/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2005
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs2
StGB §133
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Veruntreuung von Kassengeldern, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, Untragbarkeitsgrundsatz, Entlassung

Rechtssatz

Eine Beamtin, die sich unter Ausnützung ihrer dienstlichen Möglichkeiten und während des Dienstes an ihr anvertrauten Geldern vergreift, ist grundsätzlich nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Dienstpflichtverletzung nicht nur das Vertrauensverhältnis zum Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit wesentlich zerstört wird. Da eine lückenlose Kontrolle der in diesem Bereich tätigen Bea nicht möglich ist, muss sich der Dienstgeber auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit seiner Bea verlassen können, was gerade im Verwaltungsbereich der Exekutive ein wesentlicher Gesichtspunkt ist (VwGH 18.10.1990, 90/09/0088; 18.11.1993, 93/09/0361; 11.4.1996, 95/09/0183). Auch der Tatvorwurf, den Dienstgeber vorsätzlich wiederholt über den rechtswidrigen Zugriff auf Kassengelder getäuscht zu haben, ist in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der Kassenklarheit, -sicherheit und - redlichkeit im Bereich der Exekutive zukommt, keinesfalls zu bagatellisieren und geeignet, die Untragbarkeit der Besch zu einer weiteren Dienstverrichtung zu begründen (VwGH 29.9.1992, 91/09/0186; 23.2.2000, 97/09/0082).

Die Respektierung des Eigentums bzw. Vermögens des Dienstgebers durch die Bediensteten der Exekutive, welche in sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremdem Eigentum bzw. Vermögen in Berührung kommen bzw. solches ihnen anvertraut wird, ist nämlich oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung des Betriebes. Die Besch hat durch ihr schwer wiegendes Fehlverhalten nicht nur das für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Vertrauensverhältnis zu ihren Vorgesetzten und zu ihrem Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit wesentlich zerstört. Dieses nicht wieder herstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken, dass der Besch die für die verantwortungsvolle Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und sie somit nicht mehr im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verwendet werden kann.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20051207_122_8_DOK_05_01
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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